Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 5/08

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 08. August 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 49.141,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.680,36 EUR und in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.715,24 EUR jeweils ab 18.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.636,31 Euro vom 18.12.2001 bis 14.10.2007 und aus 4.745,73 Euro seit dem 15.10.2007 zu zahlen.

II.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1. 49.141,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.680,36 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.715,24 EUR jeweils ab 18.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.636,31 Euro vom 18.12.2001 bis 14.10.2007 und aus 4.745,73 Euro seit dem 15.10.2007 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Instanz:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dieser zu 55 %, den Klägern zu 45 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. fallen den Klägern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten fallen den Klägern zu 75 %, der Beklagten zu 1. zu

25 % zur Last.

2. Instanz:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dieser zu 78 %, den Klägern zu 22 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. fallen diesen zu 45 %, den Klägern zu 55 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten fallen den Klägern zu 60 %, der Beklagten zu 1. zu 25 %, den Beklagten zu 2. und 3. zu 15 % zur Last.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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