Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 7/08

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurück-zuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 28.10.2008 vorgesehene Verhandlungster-min entfällt.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrück-nahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.


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