Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 99/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20.02.2008 - 25 O 445/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Ne-beninterventionen verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers und dessen Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. dessen Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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