Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 55/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2008 verkündete zweite Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.


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