Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 37/08

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und und der Antrags-gegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksre-gierung Düsseldorf vom 13. Mai 2008 (VK -51/2007-L) werden zurück-gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die An-tragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die der An-tragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragsgegnerin und die Beige-ladene je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragstellerin notwen-dig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 850.000 Euro festgesetzt.


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