Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 39/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das im schriftlichen Verfahren ergangene und am 31.01.2008/04.02.2008 zugestellte Zwischenurteil des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Landgericht Wuppertal ist international unzuständig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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