Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 93/08

Tenor

Die Berufungen der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 28. März 2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 217/07) werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst. Die übrigen Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 36 %, der Kläger zu 2) zu 27 % und der Kläger zu 3) zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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