Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 69/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. März 2007 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co KG (im Folgenden Schuldnerin), über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 1. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte war in der Zeit von November 2000 bis Dezember 2001 alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Kläger verlangt von ihm gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter pflichtwidrig zu Lasten der Schuldnerin überwiesener Rentenzahlungen an die verwitwete Ehefrau des vormaligen Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin, B. Er stützt seine Klageforderung auch auf den Vorwurf einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB. Die Parteien streiten darum, ob es sich bei der gezahlten Rente um eine von der Schuldnerin zu leistende betriebliche Versorgungsrente oder um eine von Gesellschaftern der Schuldnerin mit Vereinbarung vom 8./12. November 1976 übernommene private „Leibrente“ handelt. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
4Er rügt die Verletzung formellen Rechts. Das Landgericht habe nur unvollständige Tatsachenfeststellungen getroffen. Es habe unzureichend Beweis erhoben und eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Die durchgeführte Beweisaufnahme führe allenfalls zu einem non liquet, das zu Lasten des Beklagten gehe, da er für die entscheidungserheblichen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet sei.
5Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe, da er der Witwe des verstorbenen früheren Mitgesellschafters B zu Lasten der Schuldnerin monatliche Rentenzahlungen überwiesen habe, obwohl die Schuldnerin hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Weder die im Prozess vorgelegten Unterlagen noch die von den vernommenen Zeugen gemachten Aussagen legten den vom Landgericht gezogenen Schluss nahe, dass die Schuldnerin B auf der Grundlage eines – inzwischen unstreitig - am 1. Januar 1969 geschlossenen Anstellungsvertrages eine Versorgungsrente geschuldet habe, die durch den am 8./12. November 1976 geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag nicht aufgehoben, sondern lediglich in der Form eines Schuldbeitritts der in die Gesellschaft eintretenden Anteilskäufer C, D und E (im Folgenden C-Gruppe) modifiziert worden sei. Vielmehr sei der Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1969 durch den Anteilsübertragungsvertrag vom 8./ 12. November 1976 ersatzlos aufgehoben worden. Die damaligen Mitgesellschafter des B (im Folgenden G-Gruppe) hätten diesen nämlich als lästigen und schwierigen Mitgesellschafter empfunden und sich von ihm trennen wollen. Als B seine Gesellschaftsanteile auf die C-Gruppe habe übertragen wollen, hätten sie die Gelegenheit genutzt und das Anstellungsverhältnis mit B nebst der darin vereinbarten Pflicht der Schuldnerin zur Zahlung einer Versorgungsrente aufgehoben. Dem entsprechend habe E, der bereits seit dem 12. Juli 1976 Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei – dies ist unstreitig – den Anteilsübertragungsvertrag vom 8./12. November 1976 und die darin getroffene Auflösungsvereinbarung nicht nur als Käufer, sondern auch als Geschäftsführer der Schuldnerin in deren Namen unterzeichnet. Die C-Gruppe habe sich zugleich verpflichtet, an B privat eine Versorgungsrente als private „Leibrente“ zu zahlen, die Bestandteil des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile gewesen sei.
6Die von den Zeugen D und E gemachten Angaben seien zudem schon deshalb zweifelhaft, weil sie in dem Parallelrechtsstreit Landgericht Düsseldorf 8 O 424/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf I-9 U 96/08) ebenfalls auf die Erstattung von an B bzw. seine verwitwete Ehefrau geleistete Rentenzahlungen in Anspruch genommen worden seien und deshalb ein erhebliches persönliches und wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang dies hier zu entscheidenden Rechtsstreites hätten. Die Aussage des Zeugen H überzeuge schon deshalb nicht, weil er die Unwahrheit gesagt habe. Denn seine Bekundung, am 12. Juli 1976 habe es stark geregnet, sei nachweislich falsch.
7Schließlich leide die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Anteilsübertragungsvertrages vom 8./12. November 1976 an Mängeln. Soweit es bei der Auslegung des in § 3 des Vertrages verwendeten Wortes „garantieren“ eine Ausfallhaftung angenommen habe, habe es die ebenfalls in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung „bzw. leisten als Gesamtschuldner“ unberücksichtigt gelassen. Aus diesem Zusatz ergebe sich aber, dass die Zahlungsverpflichtung nicht bloß als Ausfallhaftung, sondern primär als eigene Verpflichtung übernommen werden sollte. Diese Auslegung werde durch die Vereinbarung zwischen den Kaufinteressenten (C-Gruppe) einerseits und den damaligen Mitgesellschaftern des B (G-Gruppe) andererseits vom 28. Juni 1976 gestützt, in der alternativ vereinbart worden sei, entweder die auf der Grundlage des Anstellungsvertrages B geschuldete Versorgungsrente betragsmäßig zu drosseln oder aber den Anstellungsvertrag und damit auch die Pflicht zur Zahlung einer Versorgungsrente aufzuheben. Man habe sich – wie dem Wortlaut des Anteilsübertragungsvertrages zu entnehmen sei – für letzteres entschieden. Hierbei habe man auch im Interesse der damals konkursgefährdeten Schuldnerin gehandelt, deren Zahlungspflichten dadurch verringert worden seien.
8Das Landgericht habe sodann in seiner Würdigung des Schreibens des B vom5. März 1982 (Anlage K 6) die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 7 bis K 13 völlig außer Acht gelassen und sei deshalb zu einer unzutreffenden Beweiswürdigung und Auslegung gelangt. Das Schreiben vom 5. März 1982 lege unmissverständlich dar, dass die Parteien des Anteilsübertragungsvertrages damals eine von den Käufern an B zu zahlende private Versorgungsrente als „Leibrente“ und Teil des Kaufpreises hätten vereinbaren wollen.
9Der Kläger beantragt,
10das am 12. März 2007 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.464,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8% - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2005 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er hält sowohl die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung als auch dessen Auslegung der strittigen Vereinbarungen für zutreffend. Das Landgericht habe auch nicht die Beweislast verkannt. Der Beklagte sei lediglich hinsichtlich einer fehlenden Pflichtwidrigkeit seines Handelns beweisbelastet. Aufgabe des Klägers sei es indes, einen Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, aus dem sich zumindest die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Beklagten ergebe. Dies sei ihm bereits nicht gelungen. Da inzwischen unstreitig sei, dass zwischen der Schuldnerin und B am 1. Januar 1969 ein Anstellungsvertrag geschlossen worden sei, nach dem die Schuldnerin B bzw. seiner verwitweten Ehefrau eine betriebliche Versorgungsrente schuldete, habe der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast genügt. Es sei nun Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass diese Vereinbarung in dem strittigen Zeitraum keinen Bestand mehr gehabt habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei ordnungsgemäß. Denn auch bei Würdigung der Anlagen K 7 bis K 13 wäre es zu keinem anderen Ergebnis gelangt.
14Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen materielles Recht vor. Insbesondere habe das Landgericht die in Kopie vorgelegten Unterlagen und Verträge unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen der §§ 133, 157 BGB methodisch und sachlich zutreffend ausgelegt.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogeneAkte des Landgerichts Düsseldorf 8 O 424/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf I-9 U 96/08) sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
16B.
17Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten keine Zahlung von Schadensersatz verlangen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der A GmbH & Co KG (im Folgenden Schuldnerin) verletzt hat, § 43 Abs. 2 GmbHG.
181.
19Sowohl eine am Wortlaut sowie den wirtschaftlichen und persönlichen Interessen der Vertragschließenden ausgerichtete Auslegung des Anteilsübertragungsvertrages vom 8./12. November 1976 als auch eine Würdigung der im Übrigen von den Parteien vorgelegten Schreiben, Berichte und Verträge und der vom Landgericht erhobenen Beweise führt auch nach der Überzeugung des Senats zu dem Ergebnis, dass die in der Zeit von November 2000 bis Dezember 2001 an die verwitwete Ehefrau des B geleisteten Rentenzahlungen zur Erfüllung einer gegenüber B übernommenen Vertragspflicht der Schuldnerin erbracht wurden. Fragen der Beweislast stellen sich daher nicht.
20Zwischen den Parteien steht inzwischen außer Streit, dass die Schuldnerin sich gegenüber B nach einem am 1. Januar 1969 geschlossenen Anstellungsvertrag zur Zahlung einer betrieblichen Versorgungsrente verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung ist nicht durch §§ 3, 5 des Anteilsübertragungsvertrages vom 8./12. November 1976 ersatzlos erloschen, sondern lediglich neu festgesetzt worden. Für diese nunmehr auf 10.000,- DM bezifferte und einer Wertsicherung unterstellte monatliche Rente haben die Anteilskäufer C, D und E (im Folgenden C-Gruppe) eine Garantie- oder Ausfallhaftung übernommen. Auch wenn die in § 5 Abs. 1 des Vertrages getroffene Vereinbarung, nach der sämtliche Ansprüche des B aus dem Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 1976 erlöschen sollten, dafür spricht, dass durch § 3 des Vertrages die bisherige Vereinbarung nicht nur inhaltlich verändert, sondern vielmehr auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden sollte, kann letztendlich offen bleiben, ob die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung die bestehende Rentenverpflichtung der Schuldnerin aus dem im Jahr 1969 geschlossenen Anstellungsvertrag lediglich der Höhe nach abändern oder insgesamt neu begründen wollten. Denn in dem einen wie dem anderen Fall ist die Schuldnerin zur Zahlung dieser Rente verpflichtet gewesen, da inzwischen auch außer Streit steht, dass E diese Vereinbarung nicht nur als Käufer der Gesellschaftsanteile des B, sondern zugleich auch als damaliger Geschäftsführer der Schuldnerin unterschrieben hat, auch wenn die Schuldnerin im Rubrum dieses Vertrages nicht erwähnt wird und die Unterschrift des Zeugen E keinen auf ein Vertretungsverhältnis hinweisenden Zusatz enthält. Dass eine Vertragsbeteiligung der Schuldnerin auch tatsächlich von damaligen Vertragsparteien gewollt war, ergibt sich zudem daraus, dass der Vertrag über die Aufhebungsvereinbarung in § 5 hinaus auch in § 7 eine Regelung enthält, die die Schuldnerin betraf. In § 7 des Vertrages erklärt sich B bereit, der Schuldnerin ein in seinem Miteigentum stehendes Freigelände zu verpachten.
21Die C-Gruppe hat in § 3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 8./12. November 1976 keine eigene Rentenzahlungspflicht, sondern lediglich eine Garantie- und Ausfallhaftung für die zu Lasten der Schuldnerin begründete Rentenzahlungspflicht übernommen. Denn zum einen findet das Wort Garantie im ersten Satz des § 3 des Vertrages ausdrücklich Erwähnung. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung wird die mit diesem Wort zum Ausdruck gebrachte bloße Haftungsübernahme nicht durch den Zusatz „bzw. leisten als Gesamtschuldner“ bis hin zu einer primären eigenen Verpflichtung der Käufer wieder aufgehoben. Dieser Zusatz ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass B im Haftungsfalle nicht ein, sondern drei Haftende zur Inanspruchnahme zur Verfügung stehen würden, deren Rechtsverhältnis zueinander regelungsbedürftig war und als Gesamtschuldverhältnis geordnet werden sollte. Die Verwendung des Begriffs „Garantie“ wäre zudem nicht nur überflüssig, sondern auch sinnentstellend, wollten die Vertragsschließenden eine primäre und nach der Auffassung des Klägers ausschließliche Leistungspflicht der Käuferseite des Vertrages begründen. Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem in dem Parallelverfahren I-9 U 96/08 am 22. September 2008 verkündeten Urteil zutreffend ausgeführt hat, lässt sich eine solche Formulierung auch nicht mit dem vom Kläger angeführten besonders ausgeprägten Bedürfnis des B nach Sicherheit erklären. Denn Sinn ergäbe eine solche Vereinbarung nur dann, wenn B dadurch mit den Anteilskäufern für seine Rentenforderung neben der Schuldnerin weitere Schuldner erhielte. Von „weiteren“ Schuldnern kann jedoch - ausgehend von der klägerischen Auslegung - schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1969 nach § 5 Abs. 1 des Vertrages ersatzlos erlöschen und die Schuldnerin als Versorgungspflichtige entfallen sollte.
22Der vom Landgericht vorgenommenen zutreffenden Auslegung und Würdigung der zur Akte in Kopie gereichten Unterlagen stehen auch nicht das Schreiben des B vom 5. März 1982 (Anlage K 6) sowie die weiteren vom Kläger als Anlagen K 7 bis K 13 vorgelegten Schreiben entgegen. Denn auch der von B in seinem Schreiben vom 5. März 1982 geäußerten Rechtsansicht, dass es sich bei der in § 3 des Anteilsübertragungsvertrages eingegangenen Verpflichtung um eine dem Veräußerungserlös hinzuzurechnende „Leibrente“ handele – in seinem weiteren Schreiben vom 25. September 1983 /Anlage K 7) bezeichnet er sie als „Veräußerungsrente“ -, können keine greifbaren Anhaltspunkte entnommen werden, die zwingend Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Vertragsschließenden zulassen. Der Anteilsübertragungsvertrag legt vielmehr nahe, dass eine „Leibrente“ als Gegenleistung für die Anteilsübertragung nicht gewollt war. Denn eine „Leibrente“ als Bestandteil der von den Käufern zu erbringenden Gegenleistung ist in § 2 des Vertrages, in dem die Gegenleistung im Einzelnen bezeichnet worden ist, nicht aufgeführt. Der vorgelegte Schriftwechsel ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Schuldnerin unstreitig in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand und B im Zusammenhang mit der damals vom Finanzamt Stadt 1 erhobenen Investitionshilfeabgabe bei einer Würdigung seiner Rentenbezüge als Betriebsrente steuerliche Nachteile befürchtete. Es liegt deshalb nahe, dass B zur Vermeidung von Nachteilen den Rechtsstandpunkt einnahm, es handele sich bei der gewährten Rente nicht um eine Betriebs-, sondern um eine „Leib-“ oder „Veräußerungsrente“. Vor diesem Hintergrund erscheint es zudem nur konsequent, dass B seine Rentenerhöhungsverlangen an den Käufer C persönlich und nicht an die Schuldnerin richtete.
23Einer solchen Auslegung widerspricht auch nicht die zwischen der G-Gruppe und der C-Gruppe am 28. Juni 1976 getroffene schriftliche Absprache. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung deutet nichts darauf hin, dass sich die G-Gruppe durch die der C-Gruppe gewährte Unterstützung bei einem Anteilsverkauf des B nicht nur eines „lästigen“ Mitgesellschafters, sondern zugleich auch einer ebenso „lästigen“ Rentenzahlungsverpflichtung „entledigen“ wollte. Denn zu einer persönlichen Übernahme dieser der G-Gruppe lästigen Zahlungspflicht, die der C-Gruppe ebenso „lästig“ gewesen wäre, hatte diese keinerlei Anlass. Die C-Gruppe hätte vielmehr jederzeit ohne Beteiligung der G-Gruppe unmittelbar mit B über den Anteilserwerb verhandeln und unter Fortgeltung des 1969 geschlossenen Anstellungsvertrages kontrahieren können. Sowohl der Vorbemerkung der am 28. Juni 1976 als auch der unter Ziffer 1 dieser Absprache getroffenen Vereinbarung ist vielmehr zu entnehmen, dass man B zwar um seine Gesellschaftsbeteiligung nicht aber um seine Versorgungsrente bringen wollte. Diese wurde vielmehr sowohl für die G-Gruppe als auch für die C-Gruppe und damit für alle zukünftigen Mitgesellschafter als verbindlich festgestellt. In der in Ziffer 1. getroffenen Vereinbarung ist eher die ausdrückliche Ermächtigung der nicht am Anteilserwerb beteiligten Gesellschafter – der G-Gruppe - zu sehen, die Höhe der 1969 vereinbarten Betriebsrente auf niedrigerem Niveau als im Anstellungsvertrag vorgesehen und mit Wirkung für alle Gesellschafter und damit auch für die Schuldnerin neu zu verhandeln. Nichts anderes haben die Mitglieder der C-Gruppe in §§ 3, 5 des Anteilsübertragungsvertrages vom 8./12. November 1976 getan. Da dies dem erklärten und in der Vereinbarung vom 28. Juni 1976 festgestellten Willen aller Gesellschafter entsprach, unterzeichnete E schließlich diese Vereinbarung nicht nur als Anteilskäufer, sondern auch als Geschäftsführer der Schuldnerin.
24Dass mit § 3 des Anteilsübertragungsvertrages lediglich eine Ausfallhaftung der C-Gruppe begründet werden sollte, wird zudem durch die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen und insbesondere durch die Aussage des Zeugen H, der diesen Vertrag damals als Interessenvertreter des B entworfen hat, bestätigt. Das Landgericht hat diese Zeugenaussagen mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, umfassend und sachgerecht gewürdigt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen H, der den Anteilsübertragungsvertrag damals als Interessenvertreter des B entworfen hat, lassen sich nicht daraus herleiten, dass der Zeuge ausgesagt hat, er könne sich an die Geschehnisse des 12. Juli 1976 vor allem noch deshalb gut erinnern, weil es an jenem Tag heftig geregnet habe. Abgesehen davon, dass Ungenauigkeiten über Wetterverhältnisse nach dem Ablauf von mehr als 30 Jahren nicht geeignet sind, Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer gemachten Aussage zu begründen, hat es nach der Aussage des Deutschen Wetterdienstes vom 8. Dezember 2006 am 12. Juli 1976 tatsächlich in weiten Teilen des Ruhrgebietes durchaus geregnet.
25Der Kläger kann auch nicht einwenden, die Aussagen der Zeugen D und E seien unglaubwürdig, weil sie wegen der in § 3 des Anteilsübertragungsvertrages übernommenen Pflicht ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten. Eine solche Interessenlage ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wenn konkret greifbare Anhaltspunkte nahe legen, der Zeuge lasse sich in seinem Aussageverhalten durch seine Interessenlage beeinflussen. Derartige Anhaltspunkte sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nicht angeführt. Der Zeuge D räumte vielmehr ohne weiteres ein, nicht zu wissen, ob E auch für die Schuldnerin unterschrieben habe, obwohl eine solche Aussage im Zweifel für ihn vorteilhaft gewesen wäre. Auch aus der Aussage des Zeugen E ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass er sein Aussageverhalten an eigenen Interessen ausgerichtet hat. Er hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die C-Gruppe als Garant für die seit langem vereinbarte Rente eintreten sollte, weil die Schuldnerin damals beinahe Konkurs hätte anmelden müssen und kein Geld mehr gehabt habe. Er und die anderen Mitglieder der C-Gruppe hätten deshalb zu Anfang ihrer Gesellschaftertätigkeit Geld in die Schuldnerin investieren müssen. Mit einer solchen Haftungsübernahme seien sie dem besonderen Bedürfnis des B nachgekommen, sich abzusichern.
262.
27In Ermangelung pflichtwidrigen Handelns des Beklagten scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus.
283.
29Da Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nicht bestehen, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der vom Beklagten erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung.
30C.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
32Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
33Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 80.000,- €
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Referenzen
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