Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 W 48/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklag-ten wird die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Düsseldorf

– Einzelrichter – im Versäumnisurteil 11.03.2008 – 11 O 234/06 -abgeändert und der Streitwert auf 66.132,20 € festgesetzt:

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wer-den nicht erstattet.


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