Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 55/08

Tenor

Die Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. August 2008 (VK 16/08) werden in der Hauptsache zurückgewiesen.

In dem die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen betref-fenden Punkt wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin und - insoweit als Gesamtschuldnern - zur weite-ren Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren der Vergabe-kammer werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der An-tragstellerin und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu je einem Viertel auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 170.000 Euro


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