Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 64/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2007 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, dem folgenden Gesellschafterbe-schluss zuzustimmen:

„Die jeweiligen Pensionszahlungen, welche die J. GbR i. L. mit Sitz in M. ihren Pensionären in deren jeweiliger personeller Zusammenset-zung schuldet, werden bei ihrer Fälligkeit so lange aus vorhandenem Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft, insbesondere den derzeit auf dem Anderkonto des Notars Dr. H., D. (Konto-Nr. 000...) befindlichen flüssigen Mitteln erbracht, als ein solches Vermögen vorhanden ist.“.

Es wird festgestellt, dass in den Jahren 1996 – 1998 die Beteiligung des Klägers am Gewinn der J. GbR mit Sitz in M. 46,66 %, die des Be-klagten zu 1. 33,34 % und die des Beklagten zu 2. 20 % betrug.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamt-schuldner 5 % und der Beklagte zu 2. alleine weitere 15 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. erster Instanz ha-ben der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 1. zu 6 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. erster Instanz ha-ben der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 2. zu 31 % zu tragen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz haben der Kläger zu 84 %, die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 5 % und der Beklagte zu 2. alleine zu weiteren 11 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zweiter Instanz haben der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 1 zu 6 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zweiter Instanz haben der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 2. zu 24 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird bezüglich des Klageantrags zu 3. zugelassen.


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