Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 59/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 2. September 2008 (VK 2-06/08) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabenachprüfungsver-fahren „Unterhaltsreinigung für Schulen, Turnhallen, Kindertagesstätten und Verwaltungsgebäude (Vergabe-Nr. FB 2303/2008)“ einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der An-tragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen fin-det eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragstellerin notwen-dig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu

300.000,00 Euro festgesetzt.


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