Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I–3 U 16/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.11.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 35 O 148/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 29.551,49 € nebst Zinsen und Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsstz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 19.152,96 € nebst Zinsen und Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt aufrechterhalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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