Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 120/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebüh-ren und Auslagen werden auf EUR 326,24 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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