Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 76+81/08

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 wird zurückgewie-sen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weite-ren Beschwerde trägt der Kostengläubiger.


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