Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 8 U 16/08
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.01.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2005 zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 13.01.2005 bis einschließlich 27.06.2005 und die Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 10.01.2005 bis einschließlich 12.01.2005.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 96 % und die Beklagten zu 4 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die am 21.02.1934 geborene Klägerin wurde von ihrer Frauenärztin Dr. S… am 26.08.1983 mit der Diagnose „Meno-Metrorrhagien bei großem uterus myomatosus“ in die gynäkologische Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses V… überwiesen. Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte zu 1). Am Aufnahmetag führten sowohl die Beklagte zu 3) (Stationsärztin) als auch der Beklagte zu 2), der seinerzeit Chefarzt der Abteilung war, Gespräche mit der Klägerin, die daraufhin ihr Einverständnis mit einer Ausschabung erteilte. Außerdem unterzeichnete die Patientin eine Erklärung, mit welcher sie ihre Zustimmung zu einer Hysterektomie erteilte; ausweislich eines handschriftlichen Zusatzes, der von ihr gesondert unterschrieben wurde, war sie zudem mit einer Entfernung beider Eierstöcke einverstanden. Am folgenden Tag führte die Beklagte zu 3) unter Assistenz des Beklagten zu 2) die Abrasio durch; das dabei entnommene Gewebe wurde zu einer pathologischen Untersuchung eingesandt; dabei ergab sich eine „glanduläre und glandulär zystische Hyperplasie des Corpusendometriums ohne Anhalt für Spezifität oder Malignität“. Am 02.09.1983 führten die Beklagten zu 2) und 3) den Eingriff zur Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke durch.
4Die Klägerin begann im Jahre 2003 damit, die Umstände der Totaloperation zu klären. Mit Schreiben vom 17.05.2004 teilte ihr der Pathologe Dr. O… mit, dass sich aus den damaligen Befundberichten kein Anhaltspunkt für eine Bösartigkeit ergebe. Angesichts dessen macht die Klägerin Ersatzansprüche geltend. Sie hat behauptet, die Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken sei nicht erforderlich gewesen; zu Unrecht habe man ihr vor der Operation vom 02.09.1983 mitgeteilt, die vorgeschlagene Maßnahme sei unerlässlich; in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sie dem Eingriff nicht zugestimmt. Von der Entfernung der Eierstöcke sei zunächst überhaupt nicht die Rede gewesen; erst etwa eine Stunde vor der Operation habe die Beklagte zu 3) eine entsprechende Ausweitung des Eingriffs empfohlen. Infolge des unnötigen Eingriffs sei es bei ihr zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen: Die Wechseljahre seien vorzeitig eingetreten, weshalb sie Hormonpräparate habe nehmen müssen; ferner leide sie unter Osteoporose, einer Blasensenkung bzw. Blasenentleerungsstörung, dem Grünen Star und psychischen Problemen. Zum Ausgleich des immateriellen Schadens sei ein Schmerzensgeld von mindestens € 50.000 angemessen; außerdem seien die Beklagten zum Ausgleich sämtlicher zukünftiger Schäden verpflichtet.
5Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten und behauptet, die Patientin mehrfach über die Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben. Schließlich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
6Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat durch Einholung schriftlicher Gutachten, welche der Sachverständige Prof. Dr. Sch… mündlich erläutert hat, sowie durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin Beweis erhoben und die Klägerin sowie die Beklagte zu 3) angehört; sodann hat die Kammer die Klage durch Urteil vom 16.01.2008 abgewiesen.
7Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt und die Feststellungsklage nunmehr auch auf alle vergangenen materiellen Schäden erweitert. Sie macht weiterhin geltend, die Gebärmutterentfernung sei angesichts des nach der Ausschabung erhobenen pathologischen Befunds nicht indiziert gewesen; zumindest hätte man zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Ultraschalluntersuchung oder eine Hysteroskopie vornehmen müssen; auch hätte man sich zunächst mit einer hormonellen Therapie begnügen sollen. Zu beanstanden sei ferner die Art und Weise der präoperativen Aufklärung. Mit dem Eingriff habe sie sich nur deshalb einverstanden erklärt, weil man ihr mitgeteilt habe, die Blutungsstörungen seien auf eine myombedingte Vergrößerung des Uterus zurückzuführen. Die Zustimmung zur Entfernung der Eierstöcke sei ihr erst unmittelbar vor der Operation abgenötigt worden, als sie bereits unter dem Einfluss sedierender Medikamente gestanden habe.
8D ie Kläger in beantrag t ,
9unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.01.2008 (6 O 410/04)
101. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 50.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
112. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden sowie alle vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung von August/September 1983 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
12D ie Beklagte n beantrag en ,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Eventuelle Ansprüche seien verjährt, da die Patientin bereits im Jahre 1983 gewusst habe, dass bei ihr neben der Gebärmutter auch die Eierstöcke entfernt worden waren. Die Hysterektomie sei nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unzweifelhaft indiziert gewesen; in die gleichzeitige Entfernung der Eierstöcke habe die Patientin wirksam eingewilligt; die hormonellen Nachteile dieses Vorgehens seien wegen der unmittelbar bevorstehenden Menopause geringfügig gewesen; angesichts dessen sei ein Schaden nicht ersichtlich.
15Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die zulässige Berufung hat lediglich in geringem Umfang Erfolg, soweit die Klägerin wegen der Entfernung der Eierstöcke ein Schmerzensgeld fordert; im Übringen ist sie unbegründet.
181.
19Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Entfernung der Eierstöcke im Jahre 1983 (§§ 823 Abs. 1 bzw. §§ 31, 89, 831 Abs. 1 BGB i.V. mit § 847 Abs. 1 BGB a.F.). Insoweit ergibt sich die Haftung der Beklagten bereits unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers, so dass es auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob Ansprüche aufgrund eines Aufklärungsversäumnisses verjährt wären, nicht ankommt.
20a)
21Nach dem Ergebnis des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens war es fehlerhaft, der Klägerin vorzuschlagen, anlässlich der vorgesehenen Gebärmutterentfernung die Eierstöcke auch ohne krankhaften Befund mit zu entfernen. Der Sachverständige Prof. Dr. Sch… hat eindeutig erklärt, dass die Entfernung der Eierstöcke aus rein medizinischen Gründen nicht indiziert war. Zwar sei die Frage der gelegenheitsmäßigen Entfernung der Adnexe bei einer Gebärmutterentfernung in der Regel anzusprechen, eine primäre Empfehlung hierzu sei allerdings nicht auszusprechen. Dennoch wurde von der Beklagten zu 3) eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen, wie diese anlässlich ihrer Anhörung durch das Landgericht selbst angegeben hat; auch der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin hat dies bekundet. Danach lagen die Voraussetzungen, unter denen der Sachverständige eine Mitentfernung der Eierstöcke als sachgerecht angesehen hat, nicht vor, selbst wenn – was das Landgericht nicht förmlich festgestellt hat, weil es die Beklagte zu 3) lediglich angehört, aber nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat – die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens mit der Patientin besprochen worden sein sollten. Spricht der Arzt eine bestimmte Empfehlung aus, wird ein Patient in der Regel eher der Empfehlung folgen, als sich gegen die Empfehlung zu entscheiden, weil er auf die Richtigkeit der Empfehlung vertraut. In der gegebenen Situation war es jedoch fehlerhaft, die Entscheidung der Klägerin in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dass besondere Gründe für die Mitentfernung der Eierstöcke sprachen – etwa Tumorerkrankungen in der Familie der Klägerin –, die eine entsprechende Empfehlung auch nach Auffassung des Sachverständigen gerechtfertigt hätten, haben die Beklagten nicht geltend gemacht.
22b)
23Folge der fehlerhaften Empfehlung ist, dass der Klägerin die Eierstöcke entfernt wurden, was nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer Vorverlagerung der Menopause geführt hat. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von nicht mehr als € 2.500. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Sch… dargelegt hat, führt die Entfernung der Eierstöcke zu einer Zeit des relativen Hormonmangels, wodurch es vorzeitig zu Wechseljahresbeschwerden kommen kann. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der auszugleichenden Beeinträchtigungen relativ geringfügig ist, da – wie der Sachverständige dargelegt hat – das mittlere Menopausenalter in Deutschland bei 51,5 Jahren liegt; die Klägerin selbst hat in ihrer Darstellung vom 20.09.2004 („Die Folgen meiner Total Operation“) angegeben, dass die Menopause bei ihr mit 49,5 Jahren „schon ihren Anfang gemacht hatte“; hierauf führt sie auch ihre Blutungsbeschwerden zurück, die letztlich zu der streitgegenständlichen Operation führten. Der Sachverständige hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass sämtliche endokrinen Folgen der Eierstocksentfernung durch eine einfache und in den 80er Jahren noch weit verbreitete Hormontherapie kompensiert werden können. Ausweislich der eigenen Darstellung der Klägerin konnten bei ihr die typischen Wechseljahresbeschwerden durch eine Hormontherapie bzw. eine Nahrungsumstellung jedenfalls auch gemildert werden.
24Dass konkrete, von der Klägerin zur Begründung ihres Schmerzensgeldbegehrens vorgetragene Beeinträchtigungen ursächlich auf die Vorverlagerung der Monopause und den Hormonmangel zurückzuführen sind, lässt sich nicht feststellen. Was die Osteoporose angeht, so hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch… erklärt, diese sei möglicherweise früher aufgetreten, als sie bei Erhalt der Eierstöcke eingetreten wäre. Die bloße Möglichkeit genügt aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um einen sogenannten Sekundärschaden handeln würde, für den die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt, zum Kausalitätsnachweis nicht. Das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Blasensenkung ist durch eine aktuelle Untersuchung aus dem Jahre 2006 nicht bestätigt worden; vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der Ärztin für Urologie Dr. T… vom 14.11.2006, dass bei der Klägerin keine wesentliche Senkung oder Cystocele vorliegt. Ein Zusammenhang zwischen der im Jahre 2006 festgestellten Blasenentleerungsstörung und der Entfernung der Eierstöcke im Jahre 1983 ist nicht ersichtlich; die Klägerin hat – trotz des Bestreitens der Beklagten – schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die behauptete Störung zeitnah nach dem Eingriff aufgetreten ist. Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass der Entzug der weiblichen Hormone zur Entstehung des Grünen Stars führen können, gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch… nicht; selbst wenn ein solcher Zusammenhang nicht auszuschließen wäre, lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass sich gerade die Vorverlegung der Menopause um maximal 2 Jahre in dieser Weise bei der Klägerin ausgewirkt hat. Letzteres gilt auch für die behaupteten psychischen Probleme, wobei bereits der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass keine Befunde aus der Zeit nach der Operation vorliegen, die für ein Auftreten derartiger Beschwerden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der Hormonproduktion sprechen. Darüber hinaus hat der Sachverständige erklärt, dass eine Hormonsubstitution etwaige durch den Mangel an Hormonen hervorgerufene Störungen auch psychischer Art hervorragend beheben kann. Die Darstellung der Klägerin, Depressionen hätten sich eingestellt, mit dem Gefühl, keine vollwertige Frau mehr zu sein, legt nahe, dass die psychischen Beschwerden weniger auf dem Hormonmangel, als auf den im Zusammenhang mit der Beschreibung der Partnerschaftsprobleme aufgeführten Beeinträchtigungen der Sexualität infolge der Entfernung der Gebärmutter beruhen.
25Zum Ausgleich des Verlustes der Eierstöcke und der damit verbundenen relativen Vorverlagerung der Menopause ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nach Auffassung des Senats ein Schmerzensgeld von € 2.500 angemessen, aber auch ausreichend, um die nachweisbaren immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin auszugleichen. Letztlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Eingriff mittlerweile mehr als 25 Jahre zurückliegt und die Klägerin überhaupt erst nach langer Zeit Anlass gesehen hat, die Umstände der Totaloperation aufzuarbeiten.
26c)
27Der Anspruch ist nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist (ähnlich wie § 852 Abs. 1 BGB a.F. für die Zeit bis 31.12.2001) u.a. die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen voraus; im Gegensatz zum alten Recht schadet nunmehr allerdings auch grob fahrlässige Unkenntnis. Dazu gehört bei einem auf einen Behandlungsfehler gestützten Anspruch auch die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens seitens des Patienten (vgl. BGH, NJW 2001, 885, 886 zu § 852 BGB a.F.). Hier haben die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin mehr als drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass die Empfehlung der Entfernung der Eierstöcke anlässlich des geplanten Eingriffs vom 02.09.1983 nicht dem ärztlichen Standard entsprach.
282.
29Ersatzansprüche wegen der Entfernung der Gebärmutter stehen der Klägerin nicht zu. Insoweit beruht die Entscheidung des Landgerichts weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
30a)
31Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Sch… war die Entfernung der Gebärmutter auf jeden Fall (relativ) indiziert wegen der festgestellten Vergrößerung des Uterus und der verstärkten Blutungen. Dabei ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin schon gegenüber ihrer Frauenärztin verstärkte Blutungen angegeben haben muss, weil diese sie unter der Diagnose „Meno-Metrorrhagie“ zur Operation ins Krankenhaus eingewiesen hat. Auch hat die Klägerin entsprechende Angaben bei der Anamnese gemacht, denn es ist nicht ersichtlich, wie der Eintrag: „seit 8 Wochen Dauerblutungen“ sonst zustande gekommen sein soll. In dieser Situation gab es zwar verschiedene Behandlungsalternativen: Man hätte sich zunächst mit der Ausschabung begnügen und eine hormonelle Therapie anschließen können; außerdem bestand die Möglichkeit der Uterusexstirpation. Prof. Dr. Sch… hat aber deutlich gemacht, dass die Entfernung der Gebärmutter letztlich zu bevorzugen ist: Zum einen kann sie auch im Anschluss an die medikamentöse Therapie weiter notwendig sein; zum andern hat die hormonelle Substitution Nebenwirkungen, die als störend empfunden werden. Angesichts dessen war es sachgerecht, einer Patientin mit abgeschlossener Familienplanung die Hysterektomie zu empfehlen.
32Dass letztlich histologisch keine Knoten (Myome) festgestellt wurde, steht der Operationsindikation nicht entgegen. Nach der sachverständigen Beurteilung von Prof. Dr. Sch… rechtfertigten die erhobenen Befunde die Empfehlung; weitere diagnostische Maßnahmen waren vor der Operation nicht erforderlich: die – allein mögliche – Ultraschalluntersuchung durch die Bauchdecke hätte keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht; eine Hysteroskopie gehörte nicht zum Standard der Untersuchungsmaßnahmen bei Menometrorrhagie.
33b)
34Die Klägerin hat auch wirksam in den Eingriff eingewilligt. Der Vorwurf, die Beklagten hätten die Zustimmung der Klägerin durch eine falsche Diagnose herbeigeführt, ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn vor dem Eingriff verkürzend lediglich von „Myomen“ die Rede gewesen sein sollte, war dies nicht falsch, denn auch die nicht knotenförmige Vermehrung der Muskelfasern und Vergrößerung der einzelnen Muskelfasern der Gebärmutter kann nach Darstellung des Sachverständigen als Uterus myomatosus bezeichnet werden. Für die Wirksamkeit der Einwilligung kommt es nicht auf die Darstellung medizinischer Details an, sondern darauf, dass der Patient im Großen und Ganzen über den Befund und die vorgesehenen Maßnahmen und deren Vor- und Nachteile aufgeklärt wird. Allein entscheidend ist, dass eine myomartige Veränderung der Gebärmutter vorlag, die die vorgeschlagene Behandlung rechtfertigte.
35Das Landgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Aufklärung über das beabsichtigte Vorgehen sachgerecht war. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin kann – entgegen ihrer schriftsätzlichen Darstellung – schon nicht davon ausgegangen werden, dass man ihr die Entfernung der Gebärmutter als unumgänglich dargestellt hat. Die Klägerin hat vielmehr eingeräumt, dass vor dem Eingriff ein ausführliches Gespräch stattgefunden hat, in dem insbesondere auch über die bestehenden Therapiemöglichkeiten gesprochen worden ist. Die Beklagte zu 3) hat das Gespräch inhaltlich konkretisiert; dabei hat sie insbesondere bestätigt, dass auch von einer hormonellen Ersatztherapie die Rede war.
36Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, sie habe den behandelnden Ärzten deutlich gemacht, dass sie die Gebärmutter möglichst behalten wollte und dass eine Operation nur bei Myomen, sofern diese bösartig sind, in Betracht komme, ist dieses neue Vorbringen in zweiter Instanz nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Hier geht es nicht um medizinische Fragen, sondern darum, was die Klägerin den Ärzten gesagt haben will. Das hätte sie in erster Instanz vortragen müssen; weder aus der Aussage ihres Ehemanns noch aus ihrer eigenen schriftlichen Erklärung vom 13.12.2007 ergibt sich jedoch, dass dies den behandelnden Ärzten mitgeteilt wurde. Abgesehen davon wusste die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Darstellung vor dem Eingriff, dass nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung keine Bösartigkeit vorlag.
373.
38Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Soweit dieser in der Berufungsinstanz erstmals auch auf bereits entstandene materielle Schäden erstreckt wird, ist dies bereits unzulässig, denn es ist weder ersichtlich, welche Schäden dies sein sollten, noch, warum diese nach nunmehr 25 Jahren immer noch nicht beziffert werden können. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet, denn dass irgendwelche künftigen materiellen oder immateriellen Schäden noch ernsthaft in Betracht kommen, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auszuschließen. Der Schaden der Klägerin beschränkte sich vielmehr auf die Vorverlegung der Menopause durch die Entfernung der Eierstöcke, ohne dass hierauf – zumal nach mehr als 20 Jahren – konkrete Beeinträchtigungen zurückgeführt werden können.
39III.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
42Die Beschwer der Klägerin liegt über € 20.000, die der Beklagten darunter.
43Streitwert: (bis zu) € 56.000.
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