Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 8 U 16/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.01.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.500 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2005 zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 13.01.2005 bis einschließlich 27.06.2005 und die Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 10.01.2005 bis einschließlich 12.01.2005.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 96 % und die Beklagten zu 4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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