Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 U 58/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 06.02.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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