Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 70/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2008 (VK VOL 34/2008) aufgehoben und wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Angebote zu Los 1 der Ausschreibung mit der Kennzahl SGB-49218 unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin erneut zu werten.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zu 2/3 von der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat zudem 2/3 der in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Die Antragstellerin trägt 1/3 der Auslagen der Antragsgegnerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Antrags-gegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 8.000 Euro


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