Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 13/08

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Juli 2008 ver-kündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilwei-se abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Zulassung der von der Klägerin vertriebenen Geräte mit den Bezeichnungen ESA 4000 und MC 2100 zur Ermittlung von Flugzeiten und Zeit-erfassung bei Wettkämpfen im Brieftaubensport davon abhängig zu machen, dass zuvor die von der Klägerin ebenfalls vertriebe-nen Geräte mit den Bezeichnungen TEE 400 und MC 2100 auf Kosten der Klägerin für die Ringe TIPES 600 und TIPES 600+ der „A. I. GmbH“ mit der Custom ID 79 freigeschaltet werden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die üb-rigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin und die Klägerin die Vollstreckung durch den Beklagten jeweils durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Wert des Berufungsverfahrens: 20.000,00 €.


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