Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 132/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14d. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 21.08.2008 teilweise abgeändert und der Streit-wert auf EUR 83.000,- festgesetzt.
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Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist begründet.
2Zutreffend ist, dass bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren nicht der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert maßgeblich ist, sondern dass das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert festzustellen hat (BGH, Beschluss v. 16.09.2004, III ZB 33/04, NJW 2004, 3488). Ergibt sich, dass der vom Antragsteller geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (BGH, Beschluss v. 20.04.2005, XII ZR 92/022, NJW-RR 2005, 1011). Werden nicht alle behaupteten Mängel vom Sachverständigen bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn die Mängel festgestellt worden wären (BGH Beschluss v. 16.09.2004, vgl.o.). Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist der Wert nicht etwa mit Null, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 05.03.2008, 14 W 6/08, BauR 2008, 1188; OLG Naumburg, Beschluss v. 10.10.2007, 12 W 92/07, BauR 2008, 873).
3Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass der Streitwert hier mit dem Mindestwert von EUR 300,- zu bemessen ist, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Kosten für die Mängelbeseitigung anfallen. Dies würde dazu führen, dass der Streitwert immer dann mit dem Mindestwert anzusetzen wäre, wenn der Sachverständige das Vorliegen der behaupteten Mängel nicht bestätigt. Dies wäre nicht sachgerecht. Vielmehr sind hier die Beseitigungskosten ausgehend davon, dass die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Isolierung der Nordwest-Giebelseite des Hauses zurückzuführen wäre, zu schätzen. Hierfür wiederum bieten die Angaben der Antragstellerin bei Verfahrenseinleitung einen ausreichenden Anhaltspunkt. Hier ist angegeben, dass die Kosten einer Wärmeisolierung der fraglichen Giebelwand auf EUR 83.000,- geschätzt wurden. Es gibt keine Gründe, an dieser Angabe zu zweifeln.
4Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- III ZB 33/04 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2004, 3488 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 92/02 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 1011 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 W 6/08 1x
- 12 W 92/07 1x (nicht zugeordnet)