Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 204/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 29.10.2002 verkündete Ur-teil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen.

Von den Kosten der Berufung tragen die Gerichtskosten die Klägerinnen zu gleichen Teilen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 1) zu 3/4 und die Klägerin zu 2) zu 1/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten nicht statt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1) wird nachgelas-sen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.


1 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.