Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 14/08

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. August 2008 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt abgeändert und im Feststellungs-ausspruch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich übereinstimmend abge-gebenen Teilerledigungserklärung wird der landgerichtliche Ur-teilsausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Teilbetrages von 4.414,28 € erledigt.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.219, 52 € (i.W. vierunddreißigtausendzweihundertundneunzehn 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus 38.633,80 € vom 10.01.2000 bis zum 19.10.2005 und aus 34.219,52 € seit dem 20.10.2005 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzrabattgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei A.-Lieferanten während der Dauer des Franchisevertrages vom 08.11.1994 bis zum 08.11.2004 ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsausspruchs geführt hat.

4.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 6 % und

der Beklagten zu 94 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-

streckung durch den Kläger und der Kläger die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Wert des Berufungsverfahrens: 92.823,00 €.


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