Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 163/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juli 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass die mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Teile der Widerklage auf Zahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung 2005 (660,36 €) und des Saldos aus der Wassergeldabrechnung 2005 (637,41 €) derzeit unbegründet sind.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 73% und die Beklagte zu 27%; die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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