Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 199/08

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Vom Versicherungskonto-Nr.: 53 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 220,97 € + 49,00 € = 269,97 €, bezo-gen auf den 30.11.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzu-rechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben gegeneinander aufge-hoben.

Beschwerdewert: 2.000 €.


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