Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 W 9/09

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden beider Parteien wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 02.12.2008 abgeändert und neu gefasst:

Zur Entscheidung über die Klage vom 19.11.2007 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Hauptsache an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.000 €.


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