Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 W 4/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur Prüfung der Bedürftigkeit der Beklagten zu 1. und zur er-neuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfeersuchen an das Landge-richt zurückgegeben. Das Landgericht wird angewiesen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung durch einen eigenen Rechtsanwalt abzulehnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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