Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 24/09
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. Februar 2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass die Klägerin aufgrund des Urteils der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2008 an die Beklagten 35.303,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. August 2008 zu erstatten hat.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.704,96 Euro.
1
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgesetzt und im Übrigen nur einen Zeilensatz von 1,85 Euro anerkannt.
2Wie der Senat unlängst entschieden hat (Beschl. v. 17.7.2009 – I-2 W 29/09), hat eine Partei (hier die Beklagten) grundsätzlich auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die (wörtliche) Übersetzung der von ihren Prozessbevollmächtigten im Erkenntnisverfahren gefertigten Schriftsätze. Denn Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und an ihm beteiligt zu bleiben, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte einer internationalen Sozietät angehört und in dieser die Übersetzungen vorgenommen werden (vgl. Senat, aaO). Die von den Beklagten geltend gemachten Übersetzungskosten für die von ihr im Verfahren eingereichten Schriftsätze sind danach ohne Weiteres zu erstatten.
3Da Texte in Patentverletzungsstreitigkeiten von Ausnahmen abgesehen regelmäßig außergewöhnlich schwierige Texte sind, ist es gerechtfertigt, für ihre Übersetzung regelmäßig von einem Zeilensatz von 4,00 Euro auszugehen (vgl. Senat, aaO). Der Schwierigkeitsgrad der im vorliegenden Verfahren übersetzten Schriftsätze rechtfertigt bei objektiver Betrachtung (noch) keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
4Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin über den im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Betrag hinausgehend Übersetzungskosten in Höhe von 6.704,96 Euro zu erstatten.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO.
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