Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 20/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. April 2009 (VK 4/09) aufgehoben, soweit darin über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Bei-geladenen auferlegt.

Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird anderweit auf 1.325 Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


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