Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 7/09

Tenor

1.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der

16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. Dezember 2008

wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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