Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 25/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 10. Juni 2009 (VK VOL 9/2009) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 70.000 Euro


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