Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 W 53/09
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Ein-zelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller (Wohnungsmieter) haben gegen den Antragsgegner (Vermieter) wegen diverser Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden der gemieteten Wohnung ein Beweissicherungsverfahren betrieben. Das Amtsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 29. Mai 2009 auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner (künftig: Verfahrensbeteiligter), der das Rechtsmittel aus eigenem Recht führt und die Erhöhung des Streitwerts "um ein Vielfaches" erstrebt hat, hat es nicht abgeholfen, und zwar mit der (nicht näher ausgeführten) Begründung, maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts seien nicht die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (angeblich 80.000,00 €), sondern das Maß der Mietminderung.
4Die Beschwerdekammer des Landgerichts (Einzelrichter) hat mit dem den Antragstellern am 23. Juli 2009 zugestellten Beschluss vom 16. Juli 2009, in dem es die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, den Streitwert unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses anderweitig auf 11.290,00 EUR (42 Mon x 245 €/Mon) festgesetzt. Gemäß §§ 3, 9 ZPO sei das Maß der monatlichen Mietminderung für den Zeitraum von 3 ½ Jahren anzusetzen. Mit Blick auf die geltend gemachten Mängel sei die monatliche Miete (490,00 €) um 50% auf 245,00 EUR gemindert.
5Mit ihrer an das Landgericht adressierten und dort am 9. Oktober 2009 eingegangenen Schrift vom selben Tage, die mit "Beschwerde und Gegenvorstellung …" überschrieben ist, bitten die Antragsteller "um Überprüfung und Abänderung des Streitwerts". Unter Hinweis auf § 41 Abs. 5 GKG meinen sie, das nur der Jahreswert der Mietminderung ansetzbar sei, so dass der Streitwert 3.940,00 EUR (12 Mon x 245 €/Mon) betrage.
6Durch den den Beteiligten bekannt gemachten Nichtabhilfevermerk vom 15. Oktober 200 hat die Beschwerdekammer (Einzelrichter) notiert, sie könne der weiteren Beschwerde, die sie für unzulässig halte, nicht abhelfen. Unter Hinweis darauf, dass über die "Gegenvorstellung" demnächst entschieden werde, hat das Landgericht die Akten dem Senat zur "Entscheidung über die (weitere) Beschwerde" vorgelegt.
7II.
81. Der Senat entscheidet gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung, weil es für den Streitfall an einer spezifischen Vorschrift, die die Entscheidung dem Einzelrichter zuweist, fehlt. Gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1, 2. Halbs. GKG entscheidet der Einzelrichter über "die Beschwerde", wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Weil die angefochtene ursprüngliche Entscheidung von einem Amtsrichter erlassen worden ist, hatte allerdings die Beschwerdekammer durch ihren Einzelrichter über "die Beschwerde" zu entscheiden. Eine dem § 66 Abs. 6 S. 1, 2. Halbs. GKG vergleichbare Bestimmung für die "weitere Beschwerde", bei der es sich gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, fehlt. Deshalb hat das Oberlandesgericht, wenn es als das Gericht der weiteren Beschwerde angerufen wird (§§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 3 GKG), stets in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Anderes gilt nur dann, wenn das Oberlandesgericht gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Erstbeschwerdegericht angerufen wird, was z. B. auch dann der Fall ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht den Berufungsstreitwert festsetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 11. 05. 2009, Az. I-24 W 16/09, WuM 2009, 543 sub I = GE 2009, 1188, juris).
92. Dem Senat ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde auch angefallen, obwohl unklar geblieben ist, ob die Antragsteller (schon) eine Entscheidung des Senats wünschen.
10a) Allerdings sind nicht eindeutige Prozesserklärungen in analoger Anwendung des § 133 BGB auszulegen (BGH NJW 1995, 2563¸ 2564; NJW-RR 1994, 568 und 2000, 1446; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 Rn. 25 m.w.N.). Das gilt insbesondere für alternative und/oder kumulative Prozesserklärungen, mit denen der Sache nach dasselbe Ziel verfolgt wird (vgl. BGH FamRZ 2001, 1703). Mit ihnen bringt der Erklärende nämlich zum Ausdruck, dass es ihm zwar um ein bestimmtes Ziel geht, er aber nicht genau weiß, welcher Prozessweg dahin führt. Im Zweifel hat der Rechtsanwender in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Prozessordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183; 2000, 1146; vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 794; Senat, Beschl. v. 23. 10. 2006, Az. I-24 W 71/06 [n.v.]). Denn die Prozessordnung soll möglichst der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen und in vermeidbaren Fällen nicht zu dessen Vereitelung.
11b) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Rechtsbehelf der Antragsteller mit dem Landgericht primär als weitere Beschwerde auszulegen. Denn das genannte Prinzip, dass im Zweifel der Rechtsbehelf gemeint ist, der zum sachlich angestrebten Ziel führt, hilft hier nicht weiter. Nach Lage des Falles können die Antragsteller durch das förmliche Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eine Streitwertüberprüfung nicht erreichen.
12c) Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist indessen zurückzuweisen, weil sie unzulässig ist.
13aa) Gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG endet in Streitwertsachen der Rechtsweg beim Beschwerdegericht, es sei denn, es lässt die weitere Beschwerde zu. Ist das Beschwerdegericht das Oberlandesgericht, findet eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (§§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG, vgl. Senat, Beschl. v. 11. 05. 2009, Az. I-24 W 16/09, WuM 2009, 543, 545 sub IV = GE 2009, 1188, juris m.w.Nachw.).
14bb) Im Streitfall hat das Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Von einer Zulassung der weiteren Beschwerde kann nur dann die Rede sein, wenn das entweder im Beschlusstenor ausdrücklich geschehen oder wenn es den Umständen bei der Beschlussfassung zu entnehmen ist, insbesondere den Entscheidungsgründen. Im Streitfall hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die Voraussetzungen zur Zulassung der weiteren Beschwerde verneint. Ob das rechtens gewesen ist, kann im Rechtsmittelzug nicht überprüft werden; die Nichtzulassung ist nämlich unanfechtbar, §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 4, 2. Halbs. GKG.
15cc) Die von den Antragstellern zur Überprüfung gestellte Frage nach dem richtigen Streitwert (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 11. 05. 2009, Az. I-24 W 16/09, WuM 2009, 543, 544 sub II.2b,dd = GE 2009, 1188, juris m.w.Nachw.) ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels hier nicht zu beantworten.
16III.
17Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Gegenvorstellung nicht zum Ziel führen dürfte. Zwar kann das Gericht, das den Streitwert (erstmals) bestimmt hat, diesen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, Fall 1 GKG innerhalb der zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung von Amts wegen (auch wiederholt) ändern. Auch das Rechtsmittelgericht ist zu einer Streitwertänderung befugt, wenn es in dem im Gesetz genannten Fällen mit der Sache befasst wird, § 63 Abs. 1 Satz1, Fall 2 GKG. Das Rechtsmittelgericht ist aber auf der Grundlage einer Gegenvorstellung dann nicht mehr zur Streitwertänderung befugt, wenn es diesen im Instanzenzug aufgrund einer Streitwertbeschwerde festgesetzt hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737 = MDR 1986, 654 zu § 25 Abs. 1 S. 3 GKG a. F.). Das gilt auch dann, wenn das Zeitfenster des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, wie im Streitfall, noch nicht geschlossen ist. Im Rechtsmittelzug gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit (vgl. BGH aaO). Allerdings dehnt sich der Anwendungsbereich der Gegenvorstellung – nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 322) - weiter aus, so dass das Anwendungsfeld der Gegenvorstellung auch im Hinblick auf das Rechtsinstitut der Gehörsrüge neu zu bestimmen sein könnte (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 22 m.w.N.).
18IV.
19Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
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