Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 447/09

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2009 aufgehoben.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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