Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 562/09

Tenor

Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts S. in D. gegen den Beschluss der XII. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2009 (12 Qs 27/09) wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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