Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 9/09 (V)

Tenor

I. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie dem Bundeskartellamt seine in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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