Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 186/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2008 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
A.
2Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R GmbH Ansprüche auf Rückgewähr von insgesamt 50.326,72 € unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die angefochtenen Zahlungen erfolgten in der Zeit vom 19.07.2004 bis zum 16.05.2006. Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 19.07.2006 am 01.09.2006 eröffnet.
3Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
5Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Sozialversicherungsbeträge gemäß § 143 Abs. 1 InsO.
6Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen bis einschließlich zum 17.03.2006 komme als Anfechtungstatbestand nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Dessen Voraussetzungen könnten indes nicht festgestellt werden, da jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen einen eventuellen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe.
7Auch eine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei nicht ersichtlich. Diese habe die Sozialversicherungsbeiträge bis einschließlich August 2004 jeweils einen Monat nach Fälligkeit gezahlt, die Beiträge bis einschließlich Februar 2005 jeweils zwei Monate nach Fälligkeit und diejenigen bis einschließlich Januar 2006 wiederum jeweils einen Monat nach Fälligkeit, wobei sie zu diesen Zeitpunkten jeweils die vollständigen Beiträge auf einmal gezahlt habe. Die Schuldnerin habe sich daher nie mit mehr als einem oder zwei Beiträgen gleichzeitig in Rückstand befunden und dies auch jeweils nur für kurze Zeit. Die Beklagte habe auch lediglich in einigen Fällen Vollstreckungsankündigungen ausgesprochen, jedoch nie Vollstreckungshandlungen vorgenommen. Aus Sicht der Beklagten habe die Schuldnerin vielmehr regelmäßig und vollständig, wenngleich jeweils um ein oder zwei Monate verspätet, gezahlt. Dies reiche nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzunehmen, zumal nicht vorgetragen sei, wodurch der Beklagten die sonstige wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bekannt gewesen sein solle.
8Für die letzte Zahlung vom 17.05.2006 komme als Anfechtungstatbestand auch § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht. Nach dem Vortrag des Klägers sei indessen nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder die Kenntnis von Umständen, die zwingend hierauf schließen ließen, gehabt habe.
9Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
10Sie macht geltend, das Landgericht habe das Eingreifen der Kenntnisvermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO fälschlich abgelehnt. Es genüge, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss darauf gezogen habe, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, das heißt 10 % und mehr ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten, in einem Zeitraum von 3 Wochen nicht mehr tilgen könne. Schon deutlich vor dem 1. Stichtag habe die Schuldnerin ihre Zahlungspflichten nicht mehr pünktlich erfüllt, was die Beklagte zur Übertragung des Vorganges an die Vollstreckungsabteilung bewegt habe. Dennoch habe die Schuldnerin auch danach – über knapp zwei Jahre – die betriebsnotwendigen, strafbewehrten Sozialversicherungsbeiträge stets mehr als die maßgeblichen drei Wochen, nämlich ein bis zwei Monate, verspätet gezahlt. Der Grund für diese Verhaltensweise könne nur eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit gewesen sein, zumal die Beklagte erste Vollstreckungsschritte eingeleitet habe.
11Dass bloßer Zahlungsunwille nicht vorgelegen haben könne, zeigten gerade die erbrachten Zahlungen.
12Es lägen auch weitere Umstände für eine Kenntnis der Beklagten vor. Über knapp zwei Jahre seien Zahlungen häufig erst nach Erlass von Zahlungsaufforderungen oder Vollstreckungsankündigungen erfolgt. Diese Ankündigungen nach § 66 SGB X bereiteten die Vollstreckung unmittelbar vor, hätten also im Dreimonatszeitraum die Inkongruenz begründet. Außerhalb des Dreimonatszeitraums führe dies zwar nicht zur Inkongruenz, jedoch läge ein weiterer ins Feld zu führender Umstand vor, der zumindest angesichts der monatelangen Dauer dieses Zahlungsverhaltens Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit begründe.
13Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien für die Bejahung einer Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zusätzliche Indizien, wie z.B. steigende Rückstände, "geplatzte" Zahlungszusagen etc. nicht erforderlich. Gerade die (teilweise strafbewehrte) unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Verpflichtungen in angemessener Zeit nachzukommen.
14Es könne auch keine bloße Zahlungsstockung vorgelegen habe, da rückständige Sozialversicherungsbeiträge wesentlich seien und vorrangig bedient würden.
15Eine jedenfalls mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege selbst dann vor, wenn nur aus lediglich geduldeter Kontoüberziehung gezahlt worden sei, weil die Sparkasse vor der jeweiligen Scheckeinreichung an den Schecks noch keine insolvenzfeste Sicherheit erlangt habe. Eine solche sei gemäß Nr. 21 AGB - Sparkassen erst mit der Einreichung der Schecks begründet worden.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21.11.2008 (Az.: 2 O 151/08) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.326,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
21Dem Vorbringen des Klägers lasse sich das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Umstände, von denen sie Kenntnis gehabt habe, nicht entnehmen. Es entspreche nicht dem Bild eines Unternehmens in der Krise, dass Zahlungen zwar verspätet, aber doch in einer gewissen Regelmäßigkeit in voller Höhe und in einem Betrag geleistet worden seien. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass Rückstände mit der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise strafbewehrt seien, könne nicht als Indiz für die ihr unterstellte Kenntnis von der drohenden oder gar schon eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenzreife der Schuldnerin bereits zu den fraglichen Zeitpunkten herangezogen werden.
22B.
23Die Berufung ist unbegründet.
24I.
25Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlungen gemäß den §§ 143, 133, 129 InsO verneint.
26Es kann dahin stehen, ob hinsichtlich sämtlicher angefochtener Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vorlag. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die Schuldnerin mit einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Wie das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausführt, fehlt es jedenfalls an einer Kenntnis der Beklagten von einem entsprechenden Vorsatz.
27Eine derartige Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, von der dann auszugehen ist, wenn dieser außerstande ist, eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr binnen drei Wochen zu schließen (vgl. BGH NZI 2005, 547 ff.; NZI 2007 36, 37), im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
28Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für das Eingreifen dieser Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH NZI 2009, 168, 169). Maßgeblich ist dabei letztlich, inwieweit der Anfechtungsgegner über das Aktivvermögen der Schuldnerin, deren Verbindlichkeiten, die Realisierbarkeit von Außenständen oder etwa von ihrer Auftragslage informiert war (FK InsO/Dauernheim, 5. Aufl., 2009, § 131 InsO, Rn. 28). Der Anfechtungstatbestand des § 133 InsO ist daher praktisch nur für diejenigen Gläubiger bedeutsam, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 04.11.2004, Az.: 26 O 17/03, Rn. 23, zitiert nach Juris; Müko/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., 2008, § 133 InsO, Rn. 24 a).
29Dass der Beklagten hiernach Umstände bekannt waren, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, hat der Kläger nicht dargetan.
30Dem klägerischen Vorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Beklagte aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin den Schluss ziehen musste, dass die verzögert gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich im Sinne obiger Rechtssprechung waren.
31Wie auch die Berufungsbegründung nicht in Abrede stellt, war der Beklagten lediglich bekannt, dass sich die Schuldnerin während des streitgegenständlichen Zeitraumes mit der Zahlung der an sie, die Beklagte, abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge mit bis zu wenig mehr als zwei Monaten im Rückstand befand, die Schuldnerin letztlich diese Beträge aber immer in voller Höhe und in einer Summe zahlte. Bei den monatlich zu zahlenden Beiträgen handelte es sich ausweislich der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 15.10.2008 (Bl. 135 f. GA) um relativ geringe Beträge. Lediglich in vier von zweiundzwanzig Fällen gingen den Zahlungen Vollstreckungsankündigungen voraus.
32Dabei bezogen sich drei dieser Ankündigungen auf die für die Monate Mai, Juni und August 2004 abzuführenden Beiträge, die letzte hatte Beitragsrückstände für März 2005 zum Gegenstand, so dass ein etwaiger finanzieller Engpass im Sommer 2004 als überwunden angesehen werden konnte, zumal die Schuldnerin am 18.05.2005 sowohl die Beiträge für Februar 2005 als auch für März 2005 zahlte.
33Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern, wie sie vorliegend in Rede stehen, im Allgemeinen eine erhebliche Bedeutung für den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Unternehmer erfahrungsgemäß schon wegen der Strafandrohung des § 266 a StGB bestrebt, solche Beitragsrückstände zu vermeiden (BGH NJW – RR 2003, 1632, 1634).
34Deswegen kann eine mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bereits hinreichend auf eine Zahlungseinstellung, die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Zahlungsunfähigkeit vermuten lässt, hindeuten (BGH NJW-RR 2003, 1632, 1634; OLG Hamburg, Urt. v. 13.10.2006, Az.: 1 U 59/06 Rz. 47, zitiert nach Juris; Müko/Schmahl, InsO, 2.Aufl., 2007, § 14 InsO, Rn. 35).
35Diesen Zeitraum hat die Schuldnerin jedoch nicht erreicht. Vielmehr befand sie sich hinsichtlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge höchstens wenig mehr als zwei Monate im Rückstand, als sie diese jeweils in voller Höhe zahlte.
36Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt.
37Soweit die Beklagte außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Stellung des Insolvenzantrages gegenüber der Schuldnerin trotz deren regelmäßig verzögerter Zahlungsweise lediglich in vier Fällen, letztmalig unter dem 09.05.2005, Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte, ohne dass es in der Folge zu derartigen Maßnahmen gekommen ist, reicht dies nicht. Denn hieraus ergibt sich nur, dass die Beklagte die Schuldnerin mit dieser Zahlungsweise, bei gelegentlicher Ankündigung von Zwangsmaßnahmen, gewähren ließ.
38Dann ließ dies aber auch keinen zwingenden Rückschluss auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu, zumal eine verzögerte Zahlungsweise etwa zur Ersparung teurer Kredite auch eine verbreitete Verhaltensweise durchaus noch zahlungsfähiger Schuldner ist (vgl. Müko/Eilenberger, InsO, 2. Aufl. 2008, § 17 InsO, Rn. 9). Zudem rechtfertigt allein eine verzögerte Zahlung von Beiträgen auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht die Kenntnis von einem Benachteiligungsersatz, wenn diese Zahlungen regelmäßig nur bei Erscheinen eines Vollstreckungsbeamten geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009, IX ZR 7/07).
39Hinzu kommt, dass die Beitragsrückstände vom 19.07.2004 bis zum 18.10.2004 nur etwa einen Monat, vom 17.12.2004 bis zum 18.05.2005 etwa zwei Monate und ab dem 17.06.2005 – mit Ausnahme des 17.05.2006 – wieder nur etwa einen Monat betrugen.
40Auch aus den klägerseits zitierten Entscheidungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Beklagte einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte.
41Die dort beurteilten Sachverhalte sind nicht mit dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt vergleichbar.
42II.
43Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der von der Schuldnerin am 16.05.2006 geleisteten Zahlung das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß den §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 129, 144 InsO verneint.
44Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, kannte die Beklagte eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht. Auch waren ihr keine Umstände bekannt, die zwingend auf eine solche Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).
45III.
46Mangels bestehender Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch zu.
47IV.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50V.
51Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vielmehr wird lediglich der vorstehende Einzelfall unter vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsätze subsumiert.
52Wert der Berufung: 50.326,72 €
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