Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-5 UF 255/08

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 25. September 2009 gegen die Verwerfung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig durch Beschluss vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (24 F 249/06) wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.


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