Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 80/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2009 abgeän-dert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an der Geschäftsführung (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,

unter dem Zeichen c.-X, insbesondere als Firmenschlagwort, sowie unter Domain www.c.x.de Leistungen wie folgt anzubieten und/oder zu erbrin-gen:

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Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.


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