Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 VA 2/09
Tenor
Das Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Geschäftswert: 3.000 €.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller ist als Beamter beim Beteiligten zu 2. tätig und war Partei in einem nichtöffentlichen familiengerichtlichen Verfahren. Im Oktober 2008 richtete der Beteiligte zu 2. an das Amtsgericht Duisburg sowie an das Oberlandesgericht Düsseldorf die Bitte um bestimmte Mitteilungen bezüglich des familiengerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen den Antragsteller. Im Januar 2009 verfügte der Amtsrichter bei dem Familiengericht in Duisburg, Kopien eines Beschlusses des Oberlandesgerichts dem Beteiligten zu 2. zu übersenden, was geschah.
4Mit Schrift vom 16. April 2009 beantragt der Antragsteller „gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG“ nunmehr, festzustellen, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus dem vorstehend angesprochenen familiengerichtlichen Verfahren an den Beteiligten zu 2. rechtswidrig gewesen sei, sowie – gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 EGGVG –, dass die Verwendung der übermittelten Daten unzulässig sei.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der hiesigen Verfahrensakte sowie der Akten des Verfahren 36 F 195/05 AG Duisburg = II – 1 UF 151/07 OLG Düsseldorf Bezug genommen.
6II.
7Die von dem Antragsteller gestellten Feststellungsanträge müssen bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie – worauf der Antragsteller mit Schreiben des Senats vom 9. November 2009 hingewiesen worden ist – unzulässig, nämlich nicht statthaft, sind.
8Auf die zur Entscheidung stehenden Anträge ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-Reform-gesetz das Verfahrensrecht in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
9Danach ist das Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG, bezüglich dessen der Senat allein zur Entscheidung berufen wäre (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG), nicht eröffnet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist in diesem Verfahren nur über die Rechtmäßigkeit von Justiz-Verwaltungsakten zu entscheiden, da der dortige Begriff der Justizbehörde als Gegensatz zu demjenigen des Gerichts zu verstehen ist (allgemeine Auffassung, vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 23 EGGVG Rdnr. 1 m.w.Nachw.). An einem derartigen Justiz-Verwaltungsakt fehlt es hier.
101.
11Nicht zu den Justiz-Verwaltungsakten, nämlich nicht zu den Maßnahmen der Justizverwaltung, gehören Entscheidungen, die von einem Richter im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit getroffen werden; dies gilt nicht nur für die abschließenden, sondern für alle Prozesshandlungen, mögen sie der Einleitung, Durchführung oder Vollstreckung des Rechtsstreits dienen (OLG Hamm NJW 1968, S. 169). Die Entscheidung darüber, ob in schwebenden Verfahren im Wege der Amtshilfe Auskünfte aus den Gerichtsakten zu erteilen sind, ist richterliche Tätigkeit, die nicht dem Bereich äußerer Ordnung zugehört und deshalb der Unabhängigkeitsgarantie untersteht (BGHZ 51, 193 ff.; Holch ZZP 87 -1974-, S. 14/19, 22-25; Dörner NZA 1989, S. 950/951; Zöller-Greger a.a.O., § 299 Rdnr. 8). Schwebend ist ein Verfahren so lange, wie der betreffende Rechtsstreit bei dem richterlichen Spruchkörper überhaupt anhängig, mithin der Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen ist (Holch, Dörner und Zöller-Greger, jeweils a.a.O.).
12Dem steht § 299 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gestattet Akteneinsicht zwar der Vorstand des Gerichts und damit die Justizverwaltung. Jedoch findet § 299 Abs. 2 ZPO auf Amtshilfeersuchen von Behörden, die auf Einsicht in oder Auskünfte aus Gerichtsakten gerichtet sind, keine Anwendung (Holch a.a.O., S. 14/16-19; Zöller-Greger a.a.O., Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 299 Rdnr. 5; Musielak-Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 299 Rdnr. 3; MK-Prütting, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 299 Rdnr. 20 und 33). Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, die lediglich die Einsicht durch dritte „Personen“ regelt. Soweit, davon abweichend, vereinzelt die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 ZPO auf Ersuchen von Behörden vertreten wird (Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2009, § 299 Rdnr. 63-65), beschränkt sich diese Äußerung zum einen auf die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Abschriften und befasst sich nicht ausdrücklich mit Auskünften aus Gerichtsakten, zum anderen ist das Ziel dieser Ansicht, auch ersuchenden Behörden die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abzuverlangen und damit die weit gefasste Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 GG einengend zu konkretisieren; offen bleibt hierbei, ob durch die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 2 ZPO auch die Zuständigkeit zur Behandlung von Amtshilfeersuchen zwingend dahin vorgegeben sein soll, dass sie ausschließlich bei der Justizverwaltung, nicht hingegen bei dem Richter liege.
13Ebensowenig führt § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dazu, dass in derartigen Fällen das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet wäre. Denn die Vorschriften der §§ 12 bis 21 EGGVG gelten ausschließlich bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen – so ausdrücklich § 12 Abs. 1 Satz 1 EGGVG –, nicht hingegen bei Datenübermittlungen auf Ersuchen, seien diese auf Akteneinsicht oder Auskunft gerichtet (Zöller-Lückemann a.a.O., § 22 EGGVG Rdnr. 2; Musielak-Huber a.a.O.; Stein/Jonas-Leipold a.a.O., Rdnr. 64).
14Den vorstehend dargestellten Standpunkt hat der Senat der Sache nach bereits in der Vergangenheit eingenommen (in: FamRZ 2008, S. 1871 f.). Hieran hält er nach Überprüfung fest. Dem steht auch, anders als der Antragsteller meint, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1970 nicht entgegen; ausweislich der dortigen Sachverhaltsdarstellung hatte zum einen die Justizverwaltung – nämlich der Landgerichtspräsident – die Aktenübersendung genehmigt, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das dortige Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt der Überlassung der Akten noch schwebte.
152.
16Nach diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall der Richter am Amtsgericht im Rahmen eines schwebenden familiengerichtlichen Verfahrens die von dem Beteiligten zu 2. erbetene Auskunft im Wege der Amtshilfe erteilt. Damit handelt es sich bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme um richterliche Tätigkeit und nicht um einen Akt der Justizverwaltung.
17Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt im einzelnen:
18Mit Schreiben vom 15. und 16. Oktober 2008 wandte sich der Beteiligte zu 2. einerseits an das Oberlandesgericht Düsseldorf, andererseits an das Amtsgericht Duisburg. Er bat um Mitteilung, ob die in der Presse veröffentlichten Vorwürfe gegen den Antragsteller zuträfen, insbesondere ob eine zitierte Passage aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts dessen Ausführungen entspreche und auf welchen Feststellungen diese Bewertung beruhe, sowie, ob strafrechtliche Schritte gegen den Antragsteller eingeleitet worden seien. Die Bitten richteten sich damit nicht auf eine Übersendung der familiengerichtlichen Akten insgesamt oder in Teilen, sondern auf Auskünfte aus diesen Akten. Der zuständige Dezernent beim Oberlandesgericht – der mit dem Gesuch zunächst befasst worden war – vermerkte unter dem 29. Dezember 2008, da das Verfahren derzeit noch anhängig sei, habe über die vorliegende Anfrage im Rahmen der Amtshilfe der gegenwärtig – nach Abschluss der Instanz vor dem Oberlandesgericht – mit der Sache befasste Richter zu entscheiden, gegebenenfalls habe auch dieser die Übersendung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu veranlassen. In der Folge wurden die familiengerichtlichen Akten zum Amtsgericht Duisburg zurückgesandt. Der Amtsrichter verfügte unter dem 5. Januar 2009, Kopien des Beschlusses des Oberlandesgerichts – mit geschwärztem Namen der Klägerin – seien unter Bezugnahme auf die Anfrage vom 15. Oktober 2008 dem Beteiligten zu 2. zu übersenden. Dies geschah. Anschließend, am 6. Januar 2009, erließ das Amtsgericht im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien des familiengerichtlichen Verfahrens einen Beschluss gemäß § 91 a ZPO.
19Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es sich bei der Anfrage des Beteiligten zu 2. vom Oktober 2008 nicht – wie bereits vom Dezernenten beim Oberlandesgericht angenommen – um ein Amtshilfeersuchen und bei der amtsrichterlichen Verfügung vom 5. Januar 2009 nicht um eine Maßnahme im Wege der Amtshilfe handeln sollte. Noch in seiner Antragsschrift vom 16. April 2009 hat der Antragsteller (S. 3 unten) selbst ausgeführt, in der Gestattung der Übersendung des Aktenbestandteils des Kindschaftsverfahrens an den Beteiligten zu 2., die ihre formelle Grundlage in der Verpflichtung zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe gehabt haben möge, liege ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Anders, als der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 16. November 2009 meint, hat die Frage, welcher Rechtscharakter einer bestimmten Maßnahme zukommt, der Beurteilung, ob bei der Ausführung der Maßnahme etwa einschlägige Formerfordernisse beachtet wurden, grundsätzlich voranzugehen.
20Ohne Belang ist es, dass der Amtsrichter die erbetene Auskunft dadurch erteilte, dass er – lediglich – teilweise geschwärzte Ablichtungen einer gerichtlichen Entscheidung übersandte, ohne auf die in dem Ersuchen gestellten Fragen ausdrücklich gesondert einzugehen. Denn gerade Inhalt und, damit untrennbar zusammenhängend, Art und Weise der Auskunftserteilung unterliegen der richterlichen Unabhängigkeit.
21Des weiteren lässt sich nicht sagen, dass der Rechtsstreit vor dem Familiengericht bereits infolge der zeitlich vor der richterlichen Verfügung vom 5. Januar 2009 gegenüber dem Gericht abgegebenen Erledigungserklärungen abgeschlossen gewesen wäre. Diese Erklärungen führten lediglich zur Beendigung der Rechtshängigkeit der Hauptsache, nicht aber zur Beendigung der Anhängigkeit des Rechtsstreits vor dem Gericht insgesamt, was sich auch darin zeigt, dass das Amtsgericht noch einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO zu treffen hatte und diesen später auch erlassen hat.
223.
23Durch die vorliegende Entscheidung des Senats wird der Antragsteller weder schutzlos gestellt, noch wird sein Rechtsschutz gar willkürlich beschnitten.
24Der Antragsteller wird nicht etwa insgesamt schutzlos gestellt. Selbst wenn der hier vertretene Standpunkt dazu führen sollte, dass die Auskunftserteilung als Rechtsprechungsakt unanfechtbar sein sollte, bedeutete dies lediglich, dass sie für sich genommen nicht angreifbar ist. In diesem Fall gebietet aber auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht, nach §§ 23 ff EGGVG einen gesonderten Rechtsweg zu eröffnen (vgl. BVerfGE 49, 340 ff.; Zöller-Lückemann a.a.O., § 23 EGGVG Rdnr. 3). Hernach jedoch könnte, falls in dem Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eine ihm nachteilige, auf der Verwertung der durch die Auskunft gewonnenen Erkenntnisse beruhende Entscheidung ergehen sollte, ein etwaiges, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitetes Verwertungsverbot in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Disziplinarverfügung geltend gemacht werden. Nichts anderes ergibt sich aus der Erwägung, dass die Amtshilfe im Verhältnis zum Bürger eine behördliche Verfahrenshandlung darstellt und gemäß § 44 a VwGO Rechtsbehelfe gegen derartige Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (zu Vorstehendem: Senat a.a.O.).
25Zwar ist nicht zu verkennen, dass, wäre das Auskunftsersuchen des Bundesamtes einige Zeit später bei Gericht eingegangen, das familiengerichtliche Verfahren beendet gewesen wäre, dann über das Ersuchen die Justizverwaltung zu entscheiden gehabt hätte und dem Antragsteller hiergegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zur Verfügung gestanden hätte (wie, soweit ersichtlich, im Fall des OLG Hamm NJW-RR 2009, S. 420 f.). Die Möglichkeit einer derartigen Zufälligkeit ist aber mit jeder rechtlichen Unterscheidung, die sich an Zeitabschnitten orientiert, verbunden.
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
28Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unterliegt der Zurückweisung, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die von ihm gestellten Feststellungsanträge, von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg boten, §§ 29 Abs. 2 EGGVG, 14 FGG, 114 ZPO.
29Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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