Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 2/09 (V)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 6. März 2009 (B9–52463–Fg–165/08) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.. Sie hat darüber hinaus dem Bundeskartellamt die ihm in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.


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