Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 30/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.12.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) 5.113,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

b) ab August 2007 monatlich im Voraus bis zum 3.Werktag eines jeden Mo-

nats 255,65 € zu zahlen, jedoch begrenzt auf die vom Kläger seit dem

01.11.2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen für Frau W. A...,

wohnhaft im Alten- und Pflegeheim St. L... in R. und be-

schränkt auf die Lebensdauer von Frau W. A....

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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