Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 W 79/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.
2Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV zum RVG die gemäß VV zum RVG Nr. 2300 entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von 839,80 € angerechnet worden ist. Dies folgt aus der – erst nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 – (MDR 2009, 1311f.), wonach durch die am 06.08.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a Abs. 2 RVG das RVG nicht geändert, sondern lediglich rückwirkend klar gestellt worden ist, dass sich die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden muss, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
3Vorliegend ist deshalb die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 04.06.2009 angemeldete Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 (= 839,80 €) nicht zu reduzieren. Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten erhöhen sich somit um den in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzten Reduzierungsbetrag von 419,90 € auf insgesamt 1.635,- €.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
5Wert des Beschwerdeverfahrens: 419,90 €
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