Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 14/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (AZ: 2 O 42/07) wird zurückgewiesen.

Der Klageantrag gemäß Ziffer 4 der Berufungsschrift vom 23.1.2008 i.V.m. dem Schriftsatz vom 23.03.3009 wird nicht zugelassen.

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das am 17.09.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (AZ: 2 O 42/07) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)

Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Gebäude, insbesondere die

Geschäftsräume des Saunaclubs H..... sowie die Garten- und Freiflächen auf dem Grundstück B.....straße .. in .. T..... an den Kläger herauszu-geben.

2)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem seit dem 01.07.2008 dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte die vorgenannten Mieträume nicht herausgibt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

4)

Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvoll-streckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 € abzuwenden.

Dem Kläger bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5)

Die Revision wird nicht zugelassen.


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