Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 40/09
Tenor
Die Rechtsbehelfe der Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. gegen die Streit-wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 05. November 2009 werden verworfen.
Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 05. November 2009 wird dahingehend geändert, dass der Streitwert insgesamt auf 121.000 € festge-setzt wird; davon entfallen auf die Antragsgegnerin zu 2. 27.250 €, auf die Antragsgegnerin zu 3. 31.250 € und auf die Antragsgegnerin zu 5. 62.500 €.
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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Die Rechtsbehelfe der Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5., ganz gleich, ob sie als (im Rahmen der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bei Streitwertbeschlüssen, bei denen nach § § 68 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, zulässige) Gegenvorstellung oder als Anhörungsrüge (§ 69a GKG) zu verstehen sind, sind zwar unzulässig, weil sie durch eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sein können. Der Senat nimmt sie jedoch im Hinblick auf zu erwartende gleichlautende Anträge ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, § 63 Abs. 3 GKG.
3Der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ist – wenn ein solches vorhanden ist - das Angebot, dass der Antragsteller in dem Vergabeverfahren eingereicht hat, das zu dem Vergabenachprüfungsverfahren geführt hat.
4Dabei ist grundsätzlich die gesamte Auftragsdauer zu berücksichtigen. Bei Dienstleistungsaufträgen ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach den Regeln über die Schwellenwertberechnung eine Kappung bei 48 Monaten stattzufinden hat. Zwar sieht § 3 Abs. 3 S. 3 VgV nach seinem Wortlaut eine derartige Kappung bei Dienstleistungsverträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit nicht vor, sondern nur bei Aufträgen mit unbestimmter Vertragslaufzeit. Das hat den Senat in seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 03.07.2003 – Verg 22/00 – juris; Beschluss vom 30.12.2002, NZBau 2003, 175) dazu veranlasst, für die vorliegende Fallgestaltung den Streitwert nach der gesamten, über 48 Monate hinausreichenden Vertragslaufzeit zu berechnen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht mehr fest. Dabei ist nämlich unberücksichtigt geblieben, dass Art. 9 Abs. 8 lit. b) ii) der Richtlinie 2004/18/EG auch für befristete Dienstleistungsverträge mit einer Dauer von mehr als 48 Monaten eine Kappung bei 48 Monaten vornimmt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 12.08.2008 – Verg 6/08 – juris m.w.N.; Kühnen, in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2. Aufl., § 3 VgV Rdnr. 1512; a A noch Noelle, a.a.O.,Anhang §§ 128/129 GWB Rdnr. 1454). Insoweit ist die nationale Vorschrift richtlinienkonform auszulegen. Soweit der Senat noch jüngst (Beschluss vom 09.02.2009, VII-Verg 66/08, VergabeR 2009, 956) bei der Streitwertfestsetzung eine über 48 Monate hinausreichende Vertragsdauer berücksichtigt hat, betraf dies einen Rahmenvertrag, für den die Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 6 VgV (= Art. 9 Abs. 9 Richtlinie 2004/18/EG) gilt.
5Der Senat hält es für angemessen, sich auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung an den Regeln über die Berechnung des Auftragswertes soweit wie möglich zu orientieren (vgl. auch OLG München, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 09.02.2009, VII-Verg 66/08, VergabeR 2009, 956).
6Da es fraglich ist, ob es sich hinsichtlich der von den Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. zu erteilenden Aufträge um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1, Nr. 1008 VV RVG handelt (die Antragsgegnerinnen haben – wenn auch durch eine einheitliche Bekanntmachung und durch einheitliche Verdingungsunterlagen – für ihr Gebiet jeweils getrennte Aufträge ausgeschrieben) und im Übrigen jeder der Antragsgegnerinnen ein eigenständiger Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. OLG Köln BeckRS 2009, 15801), hat der Senat den Gesamtstreitwert durch Einzelstreitwerte ergänzt.
7Dicks Schüttpelz Frister
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