Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 49/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zu Nr. 4 des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27. Oktober 2009 (VK - 29/2009-L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.


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