Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 74/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2009 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der An-schlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.143,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz aus 767, 60 € seit dem 27.04.2006 und aus weiteren 652,06 € seit dem 18.06.2006 zu zahlen,

sowie aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 04.04.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 04.05.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 03.06.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 04.07.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 03.08.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 04.09.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 04.10.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 04.11.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.102,21 € für die Zeit vom 05.12.2006 bis zum 28.07.2007 und aus 3.600,00 € seit dem 29.07.2007,

aus weiteren 4.096,05 € für die Zeit vom 05.01.2007 bis zum 05.02.2008 und aus 3.600,00 € seit dem 06.02.2008,

aus weiteren 4.096,05 € für die Zeit vom 04.02.2007 bis zum 05.02.2008 und aus 3.600,00 € seit dem 06.02.2008,

aus weiteren 4.519,89 € seit dem 15.07.2008,

aus weiteren 992,10 € seit dem 15.07.2008 und aus weiteren 1.641,96 € seit dem 13.12.2006.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines Betrages in Höhe von 2.407,99 € in der Hauptsache erledigt ist.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Be-klagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind, dass der Keller der Mietsache B. 16 in D. wegen durchgerosteter Stahlträger einsturzgefährdet war, hiervon ausgenommen solche Schäden, die die Be-klagten dadurch selbst verursacht haben, dass sie eine zügige Mängelbeseitigung durch die Klägerin treuwidrig verhindert haben.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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