Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 140/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 2 b des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2008 zu zah-len.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandene Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2009 an Rechtsanwalt xxx.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 36/100 dem Kläger und zu 64/100 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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