Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 171/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05.11.2008 wird zurückgewiesen.

Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2/3, die Klägerin ein weiteres Drittel alleine. Die Klägerin trägt zudem die im

Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Drittwiderbeklagte trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.


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