Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 51/09

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung Arnsberg vom 29. Oktober 2009 (VK21/09) zu 1. – 4. aufgeho-ben.

2.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren „Ge-bäudereinigung“ (EU-Bekanntmachung 2008/S 24-032031) zu erteilen, ohne zuvor den Bietern die Möglichkeit eingeräumt zu haben, neue Angebote nach Erstellung entsprechend der Rechtsauffassung des Senats abgeänderter Vergabeunterlagen einzureichen.

Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

3.

Die Kosten der Vergabekammer tragen zu 50 % die Antragstellerin und zu weiteren 50 % die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuld-ner.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer werden wie folgt verteilt:

Die Aufwendungen der Antragstellerin tragen zu je 25 % die Antragsgegnerin und die Beigeladene. Die Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt zu je 50 % die Antragstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Verfahrensbeteiligten notwendig.

4.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen zu 50 % die Antragstellerin selbst und zu je 25 % die Antragsgegnerin und die Beigeladene. Die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen tragen zu je 50 % diese selbst und zu 50 % die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.


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