Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 UF 33/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen (Az.: 37 F 334/07) vom 25. Januar 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des vor dem Amtsgericht Solingen am 7. November 2005 geschlossenen Vergleichs (Az.: 37 F 63/04) wird der Kläger verurteilt, der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

-          Vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 145,00 €,

-          vom 1. Januar 2008 bis zum 14. Juni 2008 besteht keine Unterhaltsverpflichtung,

-          vom 15. Juni 2008 bis zum 30.April 2009 in Höhe von monatlich 143,00 €,

-          vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von monatlich 126,00 €,

-          ab dem 01.01.2010 in Höhe von monatlich 113,00 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das anschließende Revisionsverfahren wird auf jeweils 2.924 € festgesetzt.

Der Streitwert für das sich anschließende Berufungsverfahren wird auf 924 € festgesetzt.


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