Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 111/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vermag auch der Senat nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu gewinnen, hinsichtlich aller klagegegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert zu sein. Entsprechend der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung gelingt dem Kläger nicht der Nachweis, Eigentümer des unfallbeteiligten Pkw BMW 328 Ci mit dem amtlichen Kennzeichen D .,….zu sein.
4Darüber hinaus erweist sich die Hilfsbegründung im angefochtenen Urteil als zutreffend. Wegen einer zumindest teilweisen Überlagerung von Altschäden aus früheren Unfallereignissen mit den klagegegenständlichen Beeinträchtigungen und aufgrund unzureichender Angaben des Klägers bezüglich der Streitfrage einer vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung dieser Vorschäden kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu seinen Gunsten noch nicht einmal ein ersatzfähiger Fahrzeugmindestschaden festgestellt werden. Das in Rede stehende Fahrzeug ist von einer Vielzahl von Vorunfällen betroffen, die in ihrer quantitativen Häufung und dichten zeitlichen Abfolge sowie nach dem Umfang des jeweils eingetretenen Schadens auffällig sind. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Streitfrage dahin stehen, ob es sich bei dem klagegegenständlichen Kollisionsereignis vom 9. Mai 2005 an der Kreuzung K… Straße/F…straße entsprechend der Behauptung der Beklagten um ein manipuliertes Geschehen in Form einer einseitigen Unfallprovokation handelt. Wäre dies nicht der Fall, ließen jedenfalls Art und Ausmaß der Vorschäden, hinsichtlich der eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung nach Maßgabe der jeweiligen Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden kann, in Anbetracht einer zu konstatierenden bis zu dreifachen Vorschadensüberlagerung die Erfassung eines ersatzfähigen Schadens aus dem in Rede stehenden fünften Reihenunfall vom 9. Mai 2005 nicht zu.
5Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
6I.
7Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben.
8Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, die das Fehlen seiner Aktivlegitimation betrifft. Auch der Senat vermag nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung nicht festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des in Rede stehenden Pkw BMW 328 Ci ist. Damit fehlt auch die Tatsachengrundlage für die Annahme einer Rechtsinhaberschaft des Klägers für alle klagegegenständlichen Ansprüche auf Ersatz unfallbedingter Vermögenseinbußen.
9Zwar mag der Kläger seinem streitigen Vorbringen entsprechend im Dezember des Jahres 2003 den Kaufvertrag über den streitigen Pkw BMW 328 Ci abgeschlossen haben. Darüber hinaus steht fest, dass der Name des Klägers am 16. Februar 2005 bzw. am 2. März 2006 Eingang in den alten Kraftfahrzeugbrief bzw. sodann in die den Pkw betreffende Zulassungsbescheinigung – Teil II (Fahrzeugbrief) – gefunden hat (Bl. 41 Beiakte 26b O 145/06 LG Düsseldorf). Der Kläger dringt aber nicht mit seinem in der Rechtsmittelbegründung erhobenen Einwand durch, seine streitige Eigentümerstellung sei allein schon durch die Vorlage des Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefes nachgewiesen.
101) Entscheidend gegen die Annahme einer Eigentümerstellung des Klägers in Bezug auf den Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen D …. spricht die Tatsache, dass er durch eine unter dem Datum des 20. Juni 2005 unterzeichnete Erklärung bescheinigt hat, es sei der Wagen "lediglich aus versicherungstechnischen Gründen" auf seinen Namen angemeldet worden und "der tatsächliche Fahrzeugeigentümer sei sein Sohn, der Zeuge S.. T…" (Anlage B 12). Die Beweiswirkung dieser schriftlichen Erklärung, welche im Rahmen der durch die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten zu 2. geführten Korrespondenz Verwendung gefunden hat, ist nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung des Klägers durch das Landgericht sowie nach den Bekundungen des Zeugen S…. T… nicht erschüttert oder gar widerlegt. Vielmehr verbinden sich mit den Bekundungen beider Auffälligkeiten und Widersprüche, die nachhaltige Zweifel an der Richtigkeit ihrer jeweiligen Darstellung begründen.
112a) Zunächst fruchtet nicht der Hinweis des Klägers darauf, dass das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 2b O 145/06, welches den Vorfall wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Ereignis vom 9. Mai 2005 am 30. April 2005 betraf, zu der Feststellung einer Eigentümerstellung des Klägers im Hinblick auf den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D … gelangt ist (Bl. 9, 10 UA; Bl. 249, 250 Beiakte). Gleiches gilt hinsichtlich der Eigentümerfeststellung des Amtsgerichts Düsseldorf in dem am 26. August 2009 zu dem Aktenzeichen 22 C 9601/06 verkündeten Urteil, welches das nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand letzte Schadensereignis unter Beteiligung des in Rede stehenden Fahrzeuges vom 30. Januar 2006 zum Gegenstand hatte (Bl. 5, 6 UA; Bl. 460, 461 Beiakte).
12b) Eine Rechtskraftwirkung geht von den vorgenannten Erkenntnissen für das vorliegende Verfahren nicht aus. Die Eigentümerstellung des Klägers an dem Pkw BMW 328 Ci ist lediglich eine für die Begründetheit seiner Schadensersatzansprüche präjudizielle Vorfrage, die bisher noch nicht mit Rechtskraftwirkung für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites gemäß § 322 ZPO entschieden worden ist. Keine Rechtskraftbindung besteht für das Gericht des Zweitprozesses, also weder erstinstanzlich für das Landgericht noch in der Berufungsinstanz für den erkennenden Senat, wenn nicht der Streitgegenstand als solcher, sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, wenn also – wie hier – beiden Prozessen lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., vor § 322, Rdnr. 28).
133) Im Hinblick auf die Bekundungen, welche der Kläger anlässlich seiner informatorischen Befragung und welche der Zeuge S… T… bei seiner Zeugenvernehmung im Termin vom 7. April 2009 vor dem Landgericht gemacht haben, vermag auch der Senat im Hinblick auf zahlreiche Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten nicht die Überzeugung davon zu gewinnen, dass der Kläger zum Schadenszeitpunkt am 9. Mai 2005 Eigentümer des in Rede stehenden Fahrzeuges war.
14a) Zwar hatte er – folgt man dem Inhalt eines durch ihn in Kopie vorgelegten Kaufvertrages zwischen ihm und einer Frau K… J… vom 20. Dezember 2003 – den Pkw BMW 328 Ci käuflich erworben (Bl. 131 ff. d.A.). Auffällig ist aber schon, dass nicht der Kläger selbst unter dem Datum des 21. Mai 2004 in den Kraftfahrzeugbrief eingetragen wurde, sondern sein Sohn Sa… T…, der Inhaber eines Taxiunternehmens ist (Bl. 61, Bl. 243 Beiakte 2 b O 145/06 LG Düsseldorf, Bl. 2 des dazu gehörenden Anlagenhefters). Erst fast ein Jahr später erfolgte unter dem Datum des 16. Februar 2005 die Umschreibung auf den Kläger, wobei nach dem Inhalt der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vom 2. März 2006 der Inhaber der Bescheinigung, also der Kläger, nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird (Bl. 133 d.A.).
15b) Von zahlreichen angeblichen Wissenslücken, Unsicherheiten und Unstimmigkeiten sind die Angaben des Klägers dazu geprägt, aus welchen Gründen es zu den wechselnden Briefeintragungen kam.
16aa) Zunächst meinte er, unmittelbar nach dem Kauf im Brief eingetragen worden zu sein. Im Nachsatz zeigte er sich dann "nicht so sicher", ob die Papiere auf seinen Namen ausgestellt wurden. Ebenso wenig vermochte er eine eindeutige Antwort auf die Frage zu geben, "ob das Fahrzeug auf den Namen eines" seiner "Söhne versichert worden ist". In diesem Zusammenhang berief sich der Kläger auf angebliche Erinnerungslücken wegen des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraumes (Bl. 217 d.A.).
17bb) Folgt man der Darstellung des Zeugen S… T…, soll das in Rede stehende Fahrzeug zunächst "aus versicherungstechnischen Gründen" auf den Namen seines Bruders Sa.. T.. angemeldet worden sein, weil dieser "damals die besseren Versicherungskonditionen hatte". Später habe es sich dann anders ergeben und man habe das Fahrzeug auf den Vater, also den Kläger, zugelassen (Bl. 220 d.A.).
18cc) Erst im Nachhinein meinte der Kläger sich dann wieder zu erinnern, dass das Fahrzeug über einen seiner Söhne, und zwar über seinen Sohn Sa.. versichert worden sei (Bl. 217 d.A.). Der Kläger vermag seine offenkundigen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Darlegung der fraglichen Eigentümerstellung nicht plausibel mit Erinnerungslücken zu erklären. Bereits bei seiner Befragung durch das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 2b O 145/06 im Termin am 16. Februar 2007, also noch nicht einmal 1 Jahr nach der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II auf seinen Namen am 2. März 2006, vermochte er auf Nachfrage nicht mehr anzugeben, aus welchem Grund zunächst sein Sohn Sa… zunächst als Eigentümer bzw. Halter eingetragen worden war und warum dann in der Folgezeit der Wagen auf ihn umgeschrieben wurde. Alles andere als überzeugend hat der Kläger sich seinerzeit auf einen "Irrtum" bzw. auf einen "Streit" berufen (Bl. 148 Beiakte 2b O 145/06 LG Düsseldorf).
19c) Bereits bei seiner Befragung durch das Landgericht in dem vorgenannten Verfahren hat der Kläger erläutert, dass meistens sein Sohn S…. mit dem Pkw BMW 320 Ci fahre; auch seine beiden anderen Söhne hätten das Fahrzeug in Benutzung (Bl. 147 Beiakte). Seine Kinder bewahrten sowohl den schriftlichen Kaufvertrag vom 20. Dezember 2003 als auch den Fahrzeugbrief auf (Bl. 147, 148 Beiakte). Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges (D …) enthält in der Mitte eine Buchstabenkombination, welche – von der nicht wiedergabefähigen Umlautbildung abgesehen – auf die beiden ersten Buchstaben des Vornamens des Zeugen S… T… hinweist. Dieser Zeuge war auch Auftraggeber der Schadensgutachten, welche wegen der Vorschadensfälle vom 23. Juni 2004 und vom 30. April 2005 veranlasst wurden. In Bezug auf die Vorschadensfälle vom 21. Juli 2004 und vom 10. Dezember 2004 trat als Auftraggeber für die Erstellung der Schadensgutachten jeweils der Sohn S… T… auf. Auch wenn der Kläger seiner Darstellung vor dem Landgericht zufolge das in Rede stehende Fahrzeug ebenfalls – allerdings eher im Rahmen einer familiären Kollektivbenutzung bei der einen oder anderen Gelegenheit – mit in Gebrauch nimmt, deuten die Umstände darauf hin, dass nicht er Fahrzeugeigentümer ist, sondern ein anderer Angehöriger seiner Familie.
204) In jeder Hinsicht richtig erscheint die Begründung der angefochtenen Entscheidung, zu Gunsten des Klägers streite nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, da sich weder eine unmittelbare Besitzposition an dem Fahrzeug noch ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen ihm und dem Zeugen S… T… feststellen lasse (Bl. 238, 239 d.A.).
21Dem steht nicht die Darstellung des Klägers im Termin vom 7. April 2007 entgegen, er habe den Kaufpreis von 33.000,-- € für das Fahrzeug entrichtet (Bl. 219 d.A.). Gleiches gilt im Hinblick auf die Aussage des Zeugen S… T… im Termin vom 16. Februar 2007 vor dem Landgericht in dem Verfahren 2b O 145/06, "für die Kosten des Fahrzeugs, Versicherung, Benzin usw." komme gleichfalls der Kläger auf (Bl. 150 Beiakte). Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen vom 24. Juni 2008 des im Jahre 1946 geborenen Klägers will er "wegen seiner finanziellen Verhältnisse als Rentner nicht in der Lage" gewesen sein, "in die Vorfinanzierung für einen Mietwagen durch Eigenleistung einzutreten" (Bl. 141 d.A.). Diesen Vortrag hat er unter dem Datum des 4. Juli 2008 schriftsätzlich in dem Sinne korrigieren lassen, die Rentnerangabe beruhe auf einem Übermittlungsversehen (Bl. 147 d.A.). Unabhängig davon, ob dem Kläger nun eine Rentnereigenschaft zukommt oder nicht, bleibt jedenfalls festzustellen, dass er seinem eigenen Vorbringen zufolge in solch beengten finanziellen Verhältnissen lebt, dass er noch nicht einmal für die erste Mietwagenrechnung der T… Autovermietung KG vom 10. November 2005 über insgesamt 577,87 € eintreten konnte (Bl. 37 d.A.). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, auf welchem finanziellen Hintergrund er in der Lage sein soll, die laufenden Kosten für das in Rede stehende Fahrzeug zu tragen. Immerhin handelt es sich um einen Wagen mit einem 2,8 l-Motor und einer Leistung von über 140 kW. Nach Lage der Dinge erscheint es viel naheliegender, dass der Sohn des Klägers Sa.. T…. in seiner Eigenschaft als gewerblicher Taxiunternehmer die laufenden Kosten für den Pkw BMW 328 Ci trägt.
22II.
23Begründen bereits die vorgenannten Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten nachhaltige Zweifel an der Richtigkeit der durch den Kläger behaupteten Eigentümerstellung, ist darüber hinaus festzustellen, dass sich der Kläger den diesbezüglichen Nachweis durch seine schriftliche Erklärung vom 20. Juni 2005 zunichte gemacht hat (Anlage B 12), der schon das Landgericht zu Recht eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Die Angaben, die der Kläger sowie der Zeuge S... T... im Termin vom 7. April 2009 zur Begründung der Einzelheiten des Zustandekommens dieser Erklärung gemacht haben, sind nichts anderes als der durchsichtig-untaugliche Versuch, den Beweiswert dieses Schriftstücks zu neutralisieren.
241a) In dem durch den Kläger unterzeichneten Schriftstück bestätigt er, "dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D … lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf seinen "Namen angemeldet wurde"; es sei sein Sohn, Herr S... T..., "… der tatsächliche Fahrzeugeigentümer".
25b) Nach der Aussage des Zeugen S... T... war das Fahrzeug zunächst "aus versicherungstechnischen Gründen" auf seinen Bruder R… zugelassen worden, weil er seinerzeit "die besseren Versicherungskonditionen hatte"; später habe "es sich dann anders ergeben" und man habe es auf den Vater zugelassen (Bl. 220 d.A.). Diese Aussage passt exakt zu dem Inhalt der vorgenannten Erklärung vom 20. Juni 2005, derzufolge "lediglich aus versicherungstechnischen Gründen" der Pkw BMW 328 Ci auf den Namen des Klägers angemeldet wurde, ohne dass sich dadurch aber etwas an der Eigentümerstellung des Zeugen S... T... änderte.
262a) Nachdem der Kläger bei seiner Befragung durch das Landgericht im Termin vom 7. April 2009 zunächst ausgeführt hatte, er selbst "habe das Schreiben etwas falsch formuliert", meinte er sich zu erinnern, dass "das Schreiben vom Rechtsanwalt stammt" (Bl. 217, 218 d.A.). Es sei dem Kläger – so der Kern seiner Aussage – jedenfalls daran gelegen gewesen, "deutlich zu machen, wer am meisten das Fahrzeug benutzt" bzw. "benutzt hat" (Bl. 217, 218 d.A.). Dieser angeblich durch den Kläger intendierte Erklärungsinhalt steht in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem tatsächlichen Wortlaut des Schriftstückes, der in jeder Hinsicht eindeutig und zweifelsfrei ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger unter dem Datum des 20. Juni 2005 auch tatsächlich eine rechtsverbindliche Erklärung in dem Sinne abgeben wollte, wie sich ihren Niederschlag in der Urkunde gefunden hat.
27b) Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass das Schriftstück für eine Verwendung im Rechtsverkehr bestimmt war. Denn es war einem Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers und seines Sohnes S... T..., der Rechtsanwälte Dr. H… & v.. S…, vom 6. Juli 2005 beigefügt. Dieses war im Rahmen der vorprozessualen Regulierungsverhandlungen an die Beklagte zu 2. gerichtet (Anlage B 12). In dieser anwaltlichen Zuschrift wird zum Nachweis der Eigentümerstellung des Zeugen S... T... hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges auf die beigefügte Erklärung des Klägers vom 20. Juni 2005 verwiesen, bei gleichzeitigem Hinweis auf eine ebenfalls beigefügte "Vollmacht des tatsächlich aktivlegitimierten S... T...".
28c) Dieses vorprozessuale anwaltliche Schreiben vom 6. Juli 2005 ist auf dem Hintergrund dessen zu sehen, dass die Rechtsanwälte Dr. H.. & v.. S… bereits unter dem Datum des 25. Mai 2005 die Beklagte zu 2. angeschrieben und Schadensersatzansprüche für den Kläger in dessen Eigenschaft als Fahrzeugeigentümer und für den Zeugen S... T... in dessen Eigenschaft als der angeblich infolge des Unfallereignisses vom 9. Mai 2005 verletzte Fahrzeugführer angemeldet hatten (Anlage K 6, Bl. 40, 41 d.A.). Es kam dem Kläger und seinem Sohn S… im Rahmen der vorprozessualen Regulierungskontakte offensichtlich zunächst darauf an, letzteren – aller Wahrscheinlichkeit nach in Übereinstimmung mit dem wahren Sachverhalt – als den tatsächlichen Fahrzeugeigentümer darzustellen.
293) Im Hinblick auf die schriftliche Erklärung vom 20. Juni 2005 vermag sich der Senat nicht der Beweiswürdigung des Landgerichts in dem zu dem Aktenzeichen 2b O 145/06 am 20. Juli 2007 verkündeten Urteil anzuschließen, der Kläger habe überzeugend ausgeführt, den Inhalt des Schriftstückes wegen offensichtlicher mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben (Bl. 10 UA; Bl. 250 Beiakte). Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in einer ihm opportun erscheinenden Weise auf fehlende Sprachkenntnisse in dem durchsichtigen Versuch beruft, Vorteile für seine Prozesssituation zu erlangen.
30a) Anlässlich des Beweisaufnahmetermins vom 7. April 2009 hat der Kläger bei Vorlage des durch ihn unter dem Datum des 20. Juni 2005 unterzeichneten Schriftstücks zunächst auf Sehschwierigkeiten verwiesen. Nach einem sodann gleichwohl erfolgten Durchlesen des Schreibens hat er die Äußerung abgegeben, er verstehe "das so, dass aus dem Schreiben herauskommt, wer das Fahrzeug am meisten benutzt" (Bl. 218 d.A.). Ein derartig grundlegendes Missverständnis des Inhaltes des in Rede stehenden Schriftstückes trotz der Verständigungshilfe durch einen zum Termin hinzugezogenen Dolmetscher der türkischen Sprache erscheint alles Andere als plausibel.
31b) Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits vorprozessual mit Hilfe seines Sohnes S… in der Lage war, den Bedeutungsinhalt des durch ihn unter dem Datum des 20. Juni 2005 unterzeichneten Schriftstückes richtig zu erfassen. Der Zeuge verfügt – wie der Inhalt seines Vernehmungsprotokolls vom 7. April 2009 erkennen lässt – über hinreichend fundierte Deutschkenntnisse. Wie bereits ausgeführt, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 mitgeteilt, die finanziellen Verhältnisse des Klägers in dessen Eigenschaft als Rentner seien beengt (Bl. 141 d.A.). Offensichtlich auf eine Intervention des Klägers nach Durchsicht des Schriftsatzes oder nach einer Unterrichtung über dessen Inhalt mit Hilfe eines sprachkundigen Familienangehörigen – mutmaßlich des Sohnes S… – ist es darauf zurückzuführen, dass seine Prozessbevollmächtigten im Folgeschriftsatz vom 4. Juli 2008 unter Angabe eines "Übermittlungsversehens… klargestellt" haben, "dass der Kläger noch nicht Rentner ist" (Bl. 147 d.A.).
324) Auch die Bekundungen des Zeugen S... T... sind nicht geeignet, die Beweiswirkung, die von der klägerischen Bestätigung vom 20. Juni 2005 ausgeht, zu erschüttern oder gar zu widerlegen.
33a) Der Zeuge war in erkennbar falscher Weise darum bemüht, seine Beteiligung an dem Zustandekommen und an der Verwendung der Urkunde zu negieren. In diesem Zusammenhang ist seine Aussage nach Vorlegung des Schriftstückes zu sehen, dieses stamme nicht aus einem Verfahren, in welchem er Mandant der Rechtsanwälte Dr. H… und v.. S…. gewesen sei (Bl. 220 d.A.). Das Gegenteil ergibt aus dem anwaltlichen Schreiben vom 6. Juli 2005, welches die vorgenannten Anwälte auch im Namen des Zeugen S... T... wegen des klagegegenständlichen Verkehrsunfalles an die Beklagte zu 2. gerichtet hatten (Anlage B 12). In dieser Zuschrift wird der Zeuge unter ausdrücklichem Hinweis auf das klägerische Bestätigungsschreiben vom 20. Juni 2005 als bezüglich des Fahrzeugschadens "tatsächlich aktivlegitimierter" Unfallbeteiligter bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, bezog sich die frühere Anspruchsanmeldung der Rechtsanwälte Dr. H… und S… vom 25. Mai 2005 auf den Zeugen S... T... in dessen angeblicher Eigenschaft als bei dem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2005 angeblich verletzter Fahrzeugführer (Bl. 40 d.A.). Um jeden Zweifel zu beseitigen, hatten die Rechtsanwälte Dr. H… und v.. S… ihrem Klarstellungsschreiben vom 6. Juli 2005 auch noch eine Vollmacht des "tatsächlich aktivlegitimierten S... T..." beigefügt.
34b) In Erklärungsnot geriet der Zeuge dann im Termin vom 7. April 2009, als ihm das klägerische Bestätigungsschreiben vom 20. Juni 2005 in Verbindung mit dem Anschreiben der Rechtsanwälte Dr. H.. und v.. S.. vom 6. Juli 2005 nebst der durch ihn mit Datum des 20. Juni 2005 unterzeichneten Vollmacht vorgelegt wurde. Er hat sich dann auf weitgehendes Unverständnis berufen ("das verstehe ich alles nicht") und in Widerspruch zu den schriftlichen Unterlagen erneut erklärt, wegen des Verkehrsunfalls, auf den sich die Erklärung seines Vaters vom 20. Juni beziehe, "den Rechtsanwälten keine Vollmacht erteilt" zu haben. Das Gegenteil ergibt sich wiederum aus der durch den Zeugen unter dem Datum des 24. September 2005 in Sachen T… gegen R… unterzeichneten Vollmachtsurkunde der Rechtsanwälte Dr. H… und v.. S… (Bl. 7 Bußgeldakte) sowie aus der Unterschrift des Zeugen unter einer gleichlautenden Vollmachtsurkunde vom 20. Juni 2005 (Anlage B 12). An der Sache vorbei geht deshalb auch der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die vorgelegte Vollmacht der Rechtsanwälte Dr. H… und v… S… beziehe sich nicht auf den Ersatz der Fahrzeugschäden aus dem Unfall vom 9. Mai 2005, sondern auf Schmerzensgeldansprüche aus dem Schadensereignis vom 30. April 2005 (Bl. 267 d.A.).
355) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Behauptung aufstellt, die Vollmacht vom 20. Juni 2005 habe der Zeuge T… blanko unterschrieben und der Betreff sei erst nachträglich eingesetzt worden (Bl. 268 d.A.), unterliegt dieses Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Mandatierung der Rechtsanwälte Dr. H… und v.. S.. durch den Kläger und durch den Zeugen S... T... waren bereits in erster Instanz bis in alle Einzelheiten streitig und Gegenstand der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und durch informatorische Befragung des Klägers. In Wahrnehmung seiner Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO hätte der Kläger deshalb bereits vor dem Landgericht die angeblichen Begleitumstände anlässlich der Ausfüllung der Vollmachtsurkunde vom 20. Juni 2005 vortragen können, was er aus Nachlässigkeit unterlassen hat.
366) Im Übrigen spricht gegen die Darstellung des Zeugen S... T... hinsichtlich seiner angeblichen Nichtbeteiligung im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Verwertung der Bestätigungserklärung des Klägers vom 20. Juni 2005 folgender Umstand: Zu Beginn des bezeichneten Schreibens der Rechtsanwälte Dr. H… und v… S…. vom 6. Juli 2005 an die Beklagte zu 2. wird auf eine "zwischenzeitlich erfolgte Rücksprache mit … unserer Mandantenschaft" unter nachfolgender Erwähnung des Klägers und des Zeugen S... T... sowie unter Beifügung der Vollmacht des Letztgenannten vom 20. Juni 2005 und der Bestätigungserklärung des Erstgenannten gleichen Datums hingewiesen. Zu recht machen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung geltend, dass die damaligen Bevollmächtigten des Klägers keinen Anlass gehabt hätten, auf eine Rücksprache mit der Mandantenschaft zu rekurrieren, wenn eine solche tatsächlich nicht stattgefunden hätte.
377) Abschließend ist noch auf die zutreffende Darlegung der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung hinzuweisen, dass der Kläger seinem Sohn S... T... in erheblichem Umfang die Abwicklung der Schadensfälle unter Beteiligung des klagegegenständlichen Fahrzeuges überlassen hat. So hat der Zeuge bei seiner Befragung durch das Landgericht im Termin vom 7. April 2009 beispielsweise angegeben, alle Fahrzeuganmietungen aus Anlass des klagegegenständlichen Unfallereignisses vorgenommen zu haben (Bl. 222 d.A.). Ausgerechnet bei der inhaltlich völlig eindeutigen Erklärung vom 20. Juni 2005 betreffend die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Pkw BMW 328 Ci soll der Zeuge dann in dem Sinne gänzlich unbeteiligt gewesen sein, dass der Kläger ohne jede Übersetzung und ohne jedes Inhaltsverständnis die für die Regulierungsverhandlungen mit der Beklagten zu 2. konzipierte schriftliche Erklärung unterzeichnet haben soll. Dies ist – wie die Beklagten zu Recht hervorheben – gänzlich unglaubhaft (Bl. 284 d.A.).
38III.
39Darüber hinaus erweist sich die Hilfsbegründung des Landgerichts als zutreffend, dass wegen einer – teilweise vielfachen – Schadensüberlagerung kein ersatzfähiger Fahrzeugmindestschaden festgestellt werden kann.
401) Der streitgegenständliche Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D…. ist von dem Schicksal verfolgt, innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr (23. Juni 2004 bis 9. Mai 2005) von fünf Kollisionsereignissen betroffen gewesen zu sein, wobei sich die jeweils gutachterlich ermittelten Instandsetzungsaufwendungen auf eine Nettosumme von über 50.000 € addieren. Nicht eingerechnet ist das Kollisionsereignis vom 30. Januar 2006, welches Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 22 C 9601/06 AG Düsseldorf ist.
41Besonders die vordere linke Fahrzeugseite, die u.a. auch durch das klagegegenständliche Schadensereignis vom 9. Mai 2005 betroffen war, ist in der Vergangenheit häufig in Mitleidenschaft gezogen worden. Dies gilt für die Vorfälle vom 23. Juni 2004, 21. Juni 2004, 10. Dezember 2004 sowie vom 30. April 2005.
422) Damit sind zumindest partielle Schadensüberlagerungen festzustellen. Der Kläger räumt in seiner Berufungsbegründung "eine Schadenüberdeckung" ein – wenn auch – insoweit sachlich falsch – "nur in wenigen Teilbereichen" (Bl. 268 d.A.).
43a) So war bereits die linke Vordertür, die in dem Gutachten des durch den Kläger beauftragten Sachverständigen T….. vom 31. Mai 2005 als instandsetzungsbedürftig bezeichnet ist (Bl. 9 d.A.), anlässlich des Kollisionsereignisses vom 23. Juni 2004 beschädigt und in dem Gutachten des Sachverständigen T…. vom 19. Juli 2004 ebenfalls als instandsetzungsbedürftig angegeben worden (Anlagenhefter zur Klageerwiderung des Rechtsanwaltes L… vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren 26 O 145/06 LG Düsseldorf).
44b) Die durch den Sachverständigen infolge des klagegegenständlichen Schadensereignisses vom 9. Mai 2005 als erneuerungsbedürftig angegebene Seitenwand vorne links war u.a. auch schon der Schadensbereich der Vorkollisionen vom 23. Juni 2004 sowie vom 21. Juni 2004 (Gutachten T…. vom 19. Juli 2004 sowie Gutachten des Sachverständigen F… vom 29. Juli 2004; vorgenannter Anlagenhefter zu dem Aktenzeichen 26 O 145/06).
45c) Der Radialreifen vorne links sowie das Scheibenrad aus Leichtmetall ebenfalls vorne links, die in dem klagegegenständlichen Gutachten T…. als austauschbedürftig angegeben sind, waren in gleicher Weise von dem Gutachten Fritz (29. Juli 2004) sowie von dem Gutachten T… (10. Dezember 2004; vorgenannte Anlagenhefter zu dem Aktenzeichen 26 O 145/06) erfasst.
46d) Der Pralldämpfer des Stoßfängers vorne links findet sich als auszutauschendes Teil bereits in den Vorgutachten T… vom 19. Juli 2004 sowie vom 31. Mai 2005. Die im klagegegenständlichen Gutachten T…. erwähnte Notwendigkeit der Erneuerung der Dichtungen der Heckleuchten sowie der Heckleuchten in der Heckklappe rechts und links sind identische Schadenspositionen im Gutachten desselben Sachverständigen vom 19. Juli 2004, 21. Juli 2004, 10. Dezember 2004 sowie vom 30. April 2005.
473) Streitig ist die ordnungsgemäße und vollständige Instandsetzung der Vorschäden gemäß den Vorgaben der zu den einzelnen Schadensereignissen eingeholten Sachverständigengutachten. Eine solche Instandsetzung lässt sich nicht feststellen.
48a) Der Vorunfall vom 30. April 2005 ist Gegenstand des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2007 zu dem Aktenzeichen 2b O 145/06. Das Landgericht ist seinerzeit zu der Erkenntnis gelangt, der insoweit beweispflichtige Kläger sei für seine Behauptung beweisfällig geblieben, die unstreitig bei den Vorunfällen vom 23. Juni 2004 und vom 21. Juli 2004 vorgeschädigte Fahrertür sei ordnungsgemäß instandgesetzt worden (Bl. 14 UA; Bl. 254 BeiA).
49b) Der seitens der seinerzeit verklagten Versicherung, der damaligen Beklagten zu 2., wegen des Schadensereignisses vom 30. April 2005 beauftragte Privatsachverständige S… fand bei einer Inaugenscheinnahme des Pkw BMW 328 Ci am 4. Juli 2005 das Fahrzeug u.a. hinsichtlich des linken und rechten Seitenteils in dem Zustand einer nicht fachgerechten optischen Reparatur mit erheblichem Fremdmaterialauftrag vor (Bl. 4 UA; Bl. 244 BeiA). Unter anderem deswegen sah sich der Kläger in dem Vorverfahren 2b O 145/06 LG Düsseldorf zu der Erklärung teilweiser Klagerücknahmen veranlasst (Bl. 14 UA; Bl. 254 BeiA).
50c) Folgt man dem Vorbringen des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit, soll der "Unfallschaden vom 30.04.2005 zwischen dem 02.05.2005 und dem 06.05.2005 in der Werkstatt der Fa. B… in B….… instandgesetzt" worden sein – und zwar durch einen Herrn M… J…., "ohne über den regulären Geschäftsbetrieb der Fa. B… abzurechnen" (Schriftsatz vom 24. Juni 2008, Bl. 139 d.A.). Schon diese Umstände vermitteln den Eindruck einer möglichst kostengünstigen Feierabendreparatur. In einer durch den Zeugen M…. J…. unterschriebenen "Reparaturbestätigung" vom 18. Juni 2008 wird zwar bescheinigt, das in Rede stehende Fahrzeug sei "in der Zeit vom 02.05./06.05.2005, zwecks Unfallschaden vom 30.04.2005, bei uns in der Werkstatt instandgesetzt und lackiert" worden (Bl. 142 d.A.). Offen bleibt aber, welche Instandsetzungs- und Lackierarbeiten konkret an dem Fahrzeug vorgenommen wurden und ob diese in Übereinstimmung mit den Vorgaben im Schadensgutachten des Sachverständigen T…. vom 31. Mai 2005 (Bl. 7 ff. d.A.) stehen. Soweit in diesem Gutachten zu dem Stichwort "Vorschäden" aufgeführt ist, bei der Besichtigung sei ein beseitigter Vorschaden auf der linken Seite festgestellt worden (Bl. 8 unten d.A.), ist diese Darstellung ist unvollständig und damit sachlich falsch. Denn nach den Vorgutachten desselben Sachverständigen war der Pkw BMW 328 Ci im Jahre 2004 auch von Kollisionsereignissen an der rechten hinteren Fahrzeugseite unter Einschluss des Heckbereiches betroffen.
514) Die durch den Sachverständigen T…. verfassten Reparaturbescheinigungen (Bl. 196 d.A.) sind ohne Beweiswert. Ist streitig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht hat reparieren lassen und stellt der Versicherer dies hinreichend substantiiert in Abrede, reicht die Vorlage einer Reparaturbescheinigung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen als Nachweis nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug vorgelegt werden (Senat, Urteil vom 27. November 2000, Az.: 1 U 2/00).
525) Folgt man dem Tätigkeitsbericht des durch die Beklagte zu 2. beauftragten Haussachverständigen H…., hatte dieser bei einer Inaugenscheinnahme am 19. August 2005 den in Rede stehenden Pkw umfänglich mit Billigreparaturen versehen vorgefunden (Bl. 67 d.A.; Anlage B 16).
53IV.
541) Im Ergebnis besteht kein Anlass, über die Richtigkeit der Behauptung des Klägers Beweis zu erheben, zum Zeitpunkt des klagegegenständlichen Unfallereignisses vom 9. Mai 2005 seien die Vorschäden bereits wieder ordnungsgemäß instandgesetzt worden (Bl. 82, 83 d.A.). In Anbetracht der massiven Vorschäden des Fahrzeuges mit teilweise mehr als zweifachen Schadensüberlagerungen hätte der Kläger zu der erforderlichen hinreichend substantiierten Begründung seines Ersatzbegehrens im einzelnen spezifiziert vortragen müssen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der massiven Vorschäden durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Auf diese prozessuale Notwendigkeit hat bereits das Landgericht zu Recht den Kläger im Termin vom 13. Mai 2008 (Bl. 121 d.A.) hingewiesen und hat diesen Hinweis noch einmal in der Sitzung vom 16. Dezember 2008 wiederholt (Bl. 157, 158 d.A.).
552) Auch in seiner Berufungsbegründung lässt es der Kläger an dem erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag fehlen. In diesem Zusammenhang macht er ohne Erfolg u.a. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats geltend, einer pauschalen Zurückweisung seiner Schadensersatzansprüche mit dem Argument, die Beseitigung der Vorschäden sei nicht nachgewiesen, könne nicht gefolgt werden; es hätte jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüft werden müssen, ob die Schäden in technischer und rechnerischer Hinsicht trennbar gewesen seien (Bl. 268 d.A.).
56a) Zwar folgt der erkennende Senat nicht der teilweise vertretenen Rechtsprechung, wonach dem Geschädigten im Falle der Existenz von Vorschäden auch für mit dem Unfallereignis kompatible Fahrzeugbeeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sei, weil sich aufgrund der Vorschäden nicht ausschließen lasse, dass auch die grundsätzlich kompatiblen Beeinträchtigungen durch das frühere Ereignis verursacht worden seien (so OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; KG Schaden-Praxis 2008, 21). Denn die entscheidende Frage ist nicht der Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres Ereignis. Damit wird die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verkannt, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung der Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (std.Rspr. des Senats; zuletzt Urteil vom 1. Dezember 2009, Aktenzeichen I-1 U 68/09 mit Hinweis auf Senat DAR 2008, 344, 345 unter Hinweis auf Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Teil 14, Rdnr. 11 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
57b) Allerdings ist der Geschädigte auch im Rahmen der zu seinen Gunsten einschlägigen Darlegungs- und Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (BGH NJW 1984, 2216; BGH NJW 1987, 909/910). Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage, und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens – wie hier – aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (std.Rspr. des Senats, zuletzt Urteil vom 1. Dezember 2009, AZ: I-1 U 68/09 mit Hinweis auf Senat Schaden-Praxis 1994, 239). Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (Senat a.a.O.).
583) Der in Rede stehende Pkw BMW 328 Ci mag zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 9. Mai 2005 aufgrund von auf Äußerlichkeiten beschränkten Reparatur- und Ausbesserungsmaßnahmen in einem Zustand gewesen sein, der jedenfalls für einen nicht Sachkundigen die früheren Fahrzeugbeeinträchtigungen nicht mehr erkennen ließ. Da der Kläger aber nicht bekannt gibt, welche konkreten Reparaturmaßnahmen er beispielsweise zur Beseitigung der Vorschäden vom 30. April 2005 veranlasst hat, fehlt die erforderliche Tatsachengrundlage für die Erfassung eines ersatzfähigen Fahrzeugmindestschadens. In diesem Kontext kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei als Laie nicht in der Lage, Auskunft über die einzelnen Reparaturmaßnahmen zu geben; aus diesem Grund müsse er sich auf das Zeugnis Ja….. berufen (Bl. 139 d.A.). Dieser Zeuge ist für den Kläger kein Unbekannter, da er den Pkw BMW 328 Ci von dessen Ehefrau käuflich erworben hatte (Bl. 216 unten d.A.). Dem Kläger wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, den Zeugen über Art und Umfang durchgeführter Instandsetzungsmaßnahmen zu befragen und die so erlangten Informationen zum Gegenstand seines Prozessvortrages zu machen.
59III.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
61Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
62Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 17.312,33 €.
63Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
64Dr. S….. K….. v… d…G…
65Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am LG
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